Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Zunächst einmal ist der Wille des Kindes nicht allein entscheidend. Es kommt auch hier vor allem auf das Alter des Kindes an. Es geht darum, dass das Recht auf Umgang - und somit auch Feiertagsumgang - verfassungsrechtlichen Rang hat. Also die Eltern haben auch einen Anspruch. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass es auch dem Kindeswohl dient, wenn das Kind mit beiden Eltern Umgang hat. Und da kann sich das Kind nicht aussuchen. Nur weil der einer strenger ist, darum will ich nicht zu dem. Es dient dem Kindeswohl, wenn das Kind von beiden Eltern erzieherisch beeinflusst wird. - Länge 30 sec. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.