Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Das darf sie. Normalerweise ist die freie Arztwahl während eine Behandlung eingeschränkt. Und auch während die Gewährleistungsansprüche laufen. Während dieser Zeit kann ich nicht einfach den Zahnarzt wechseln, damit die Krankenkasse nicht noch einmal Kosten übernehmen muss, die eigentlich der andere Arzt hätte übernehmen müssen. Aber hier war das Vertrauensverhältnis so zerstört, dass es der Patientin nicht mehr zumutbar war. Also muss die Krankenkasse den Arztwechsel hinnehmen. — Länge 29 sec.
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