Zebrastreifen sind für Fußgänger gedacht. Fahrradfahrer dagegen genießen dort keinen besonderen Schutz. Fahrend sie über den Zebrastreifen, haften sie bei einem Unfall mit, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Geklagt hatte ein Radfahrer, der nach einem Unfall den kompletten Schaden ersetzt haben wollte - ohne Erfolg. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Der Fahrradfahrer haftet deswegen mit mit, weil er nicht gelaufen ist. Also er hat sein Rad nicht geschoben. Er war also kein Fußgänger in dem Moment, sondern er ist mit dem Fahrrad gefahren. Er hat auf dem Sattel gesessen und hat sich mit den Füßen abgestoßen. Sagt er. Es kann auch sein, dass er richtig getrampelt hat. Es steht aber fest, dass er einem Fußgänger nicht gleichzusetzen ist, weil er das Rad nicht geschoben hat. - Länge 21 sec.
Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.