Auch auf Supermarktparkplätzen gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Grundsätzlich muss man bremsbereit sein und Schrittgeschwindigkeit fahren, sonst haftet man bei einem Unfall. Das Amtsgericht Frankenthal hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Mann war mit seinem Motorroller mit einem Autofahrer beinahe kollidiert. Als die beiden Fahrzeuge aufeinander zukamen, sprang der Kläger von seinem Roller. An dem Zweirad entstand dadurch wirtschaftlicher Totalschaden.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, über den Schadensersatz für den Zweiradfahrer:
O-Ton: Er hat ihn bekommen, allerdings hat er nicht alles ersetzt bekommen. Es waren nur zwei Drittel. Grund war ,dass der Autofahrer viel zu schnell gefahren ist, nämlich 30-40 kmh. Auf einem Parkplatz soll man sich aber nur in Schrittgeschwindigkeit voran bewegen. Ein Drittel musste sich der Motorradfahrer anrechnen lassen, weil er selber auch zu schnell gefahren ist . Er war mit 15-20 kmh unterwegs und auch nicht mit der Schrittgeschwindigkeit. - Länge 25 sec.
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