München/Berlin (DAV) – Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung muss grundsätzlich so bemessen sein, dass damit ortsübliche Löhne für Assistenzkräfte gezahlt werden können. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Beschluss vom 10. November 2025 bekräftigt (Az.: L 8 SO 16/25 B ER), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
In dem Verfahren hatte ein 35-jähriger Mann, der nach einem Unfall an Armen und Beinen gelähmt ist, höhere Leistungen für seine Rund-um-die-Uhr-Betreuung gefordert. Er beschäftigt mehrere Assistenzkräfte in Eigenregie und erhielt dafür vom Träger der Eingliederungshilfe ein monatliches Budget von rund 17.600 Euro – berechnet auf Basis eines Stundenlohns von 16,50 Euro. Als eine Kraft kündigte, fand er Ersatz nur zu einem Stundenlohn von 19,04 Euro. Er beantragte daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Budgeterhöhung, um der neuen Kraft sowie den Bestandsmitarbeitern – aus Gründen der Gleichbehandlung – den höheren Lohn zahlen zu können. Zudem verlangte er die Anerkennung von Kosten für seine Schwester, die gegen Entgelt die Organisation der Einsätze übernahm.
Das LSG lehnte den Eilantrag ab, da auf dem Budgetkonto des Antragstellers noch Rücklagen von bis zu 60.000 Euro vorhanden waren und damit keine unmittelbare Notlage bestand. In der Sache stärkte das Gericht jedoch die Position der Leistungsberechtigten: Ein Anspruch auf vollständige Lohnrefinanzierung könne bestehen, wobei sich die Angemessenheit an der ortsüblichen Vergütung orientiere – naheliegend sei dabei der Rückgriff auf einschlägige Tariflöhne. Auch die Bezahlung von Verwandten für organisatorische Aufgaben – die sogenannte Budgetassistenz – schlossen die Richter nicht grundsätzlich aus. Anders als direkte Pflegeleistungen durch nahe Angehörige könne diese im Einzelfall refinanzierungsfähig sein.
Der Beschluss verdeutlicht, dass das Persönliche Budget den individuell festgestellten Bedarf tatsächlich decken muss. Sozialträger dürfen Berechtigte nicht auf Stundensätze verweisen, die am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, um geeignetes Personal zu finden. «Hätte er nicht über Rücklagen verfügt, wäre er auch im Eilverfahren erfolgreich gewesen», sagte Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de.
nformationen: www.anwaltauskunft.de
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