Berlin (DAA). Der deutsche Reiseveranstalter FTI hat Insolvenz beantragt. Das Unternehmen mit Sitz in München ist der drittgrößte Reiseanbieter in Europa, geriet durch die Corona Pandemie in finanzielle Not und konnte sich trotz Geldern aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von 600 Millionen Euro nicht erholen. Für tausende von Reisenden stellen sich nun rechtliche Fragen in Zusammenhang mit ihren Buchungen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.
Rückreise für Urlauber
„Reisende sollten jetzt erstmal nicht in Panik verfallen“, stellt Inga Nickel, Rechtsanwältin für Reiserecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) klar. „Wer eine Pauschalreise gebucht hat und derzeit im Urlaub ist, kommt sicher wieder nach Hause. Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) greift im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters. Anbieter von Pauschalreisen sind in Deutschland grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, sich beim DRSF abzusichern,“ so die Rechtsanwältin. Der Reiseveranstalter stelle der reisenden Person vor Antritt einen so genannten Sicherungsschein aus, der dies bestätige. Der Sicherungsschein werde mit der Buchungsbestätigung versandt.
Muss der Urlaub abgebrochen werden?
„Wenn bereits gebuchte Leistungen im Urlaub nicht durchgeführt bzw. in Anspruch genommen werden können, muss die nötige Unterbringung sowie Rückreise zum Abflugsort organisiert und bezahlt werden,“ erklärt die Reiserechtlerin. „Reisende sollten sich in diesem Fall umgehend an das im Sicherungsschein angegebene Insolvenzabsicherungsunternehmen (bei FTI der DRSF) wenden, um die Rückreise sicherzustellen.“
Vor Reiseantritt: Anzahlungen müssen erstattet werden
Wer seine Reise noch nicht angetreten aber schon ganz oder in Teilen bezahlt habe, bleibe nicht auf den Kosten sitzen: „Alle Kosten einer Pauschalreise werden voll zurückerstattet,“ beruhigt Nickel, „In der Regel wird dafür ein Onlineportal eingerichtet, wo die entsprechenden Ausgaben zurückgefordert werden können.“
Keine Pauschalreise: was gilt für Flug- und Hotelbuchungen?
Nicht jede Reise sei eine Pauschalreise, also die Kombination aus Flug und Hotel sowie ggf. weiteren Leistungen. „Einzelne Flug- oder Hotelbuchungen fallen nicht unter den Schutz des Reisesicherungsfonds“ so die Rechtsanwältin. Der Veranstalter informiere seine Kundinnen und Kunden, ob die Leistungen in Anspruch genommen werden können. „Klappt das nicht, hilft nur die private Reiserücktrittsversicherung,“ erklärt Nickel. Hat man diese nicht abgeschlossen, bleibe man höchstwahrscheinlich auf den Kosten sitzen.
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