Berlin (DAV). Nach der schrecklichen Tragödie in den französischen Alpen gewinnt nunmehr die Frage nach der finanziellen Absicherung der Angehörigen an Bedeutung. Auch wenn die Airline eine erste Soforthilfe gezahlt hat: Es bleiben Fragen hinsichtlich möglicher Unterhaltsverpflichtungen und der Kostenübernahme. Die Angehörigen der Opfer sind dabei abgesichert, wenn auch Ansprüche in unterschiedlicher Höhe entstehen können, informiert die Deutsche Anwaltauskunft.
Die Höhe des Schadensersatzes wird individuell bestimmt. „Gerichte orientieren sich an den mit dem Tod eines Menschen zusammenhängenden finanziellen Ausfällen für die direkten Angehörigen, also etwa Eltern, Kinder und Ehegatten“, erklärt Rechtsanwalt Paul Degott, Reiserechtsexperte der Deutschen Anwaltauskunft. Dies betreffe besonders Unterhaltsleistungen. So würden zum Schadensersatz beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern die Ansprüche erhöhen.
Denn der Schadensersatz wird anhand des Einkommens und des Alters sowohl des Verstorbenen als auch der Angehörigen berechnet. Dabei spielt eine Rolle, wie lange und in welcher vermutlichen Höhe die Hinterbliebenen noch auf Unterhalt angewiesen wären. Dies können – je nach Gehalt des Verstorbenen – erhebliche Ansprüche sein. Kosten für die Bestattung und auch für die Überführung der Leichen müssen die Airlines allerdings immer begleichen.
Darüber hinaus haben Angehörige oft Anrecht auf Schmerzensgeld. Das ist etwa dann der Fall, wenn erhebliche psychische Probleme mit dem Verlust eines Angehörigen einhergehen oder aber aufgrund ärztlicher Behandlung der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Eine schnelle Hilfe soll es schon geben. So hat ein Sprecher der Lufthansa bestätigt, wonach der Konzern noch in dieser Woche 50.000 Euro als Soforthilfe an die Angehörigen überweisen wird, um deren unmittelbare Ausgaben zu decken. Auf darüber hinausgehende Entschädigungszahlungen soll sich außergerichtlich geeinigt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.