Pedelec-Fahrer nicht auf dem Radweg – alleinige Haftung
Lüneburg/Berlin (DAV). Ein Pedelec-Fahrer haftet für einen Unfall, wenn er den Radweg ignoriert. Gegen seinen Verstoß gegen die Nutzungspflicht kann die Betriebsgefahr des Autos dann komplett zurücktreten. Die entschied das Landgericht Lüneburg am 23. März 2023 (AZ: 6 O 68/22), informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Fall fuhr ein Pedelec-Fahrer auf einer Kreisstraße. Zunächst benutzte er den gemischten Geh- und Radweg auf der linken Seite in Fahrtrichtung. Dort war der Verkehr für Radfahrer in beiden Richtungen freigegeben. Aufgrund niedriger Temperaturen trug er die Kapuze seine Parkas und fuhr in geduckter Haltung, was seine Sicht möglicherweise beeinträchtigte.
Als er den Radweg verließ, wollte gleichzeitig ein Autofahrer nach rechts auf die Kreisstraße einbiegen. Der Pkw hätte Vorfahrt gewähren müssen und wartete an der Haltelinie. Der Radler war nach eigenen Angaben mit etwa 10 bis 15 Stundenkilometern unterwegs und kollidierte mit dem Auto. Er erlitt mehre schwere Prellungen und musste eine knappe Woche lang im Krankenhaus behandelt werden.
Vor Gericht wollte der Radler über 2.700 Euro als Ersatz für sein defektes Pedelec sowie 3.000,00 Euro Schmerzensgeld und die Übernahme der Zuzahlungen zum Krankentransport erstreiten. Das Gericht wies seine Klage aber mit dem Hinweis auf die klare Beschilderung und die Verkehrsregeln ab. Die Betriebsgefahr des Pkw trete hinter dem Verkehrsverstoß des Radlers komplett zurück. Er habe den Radweg verlassen und hätte seine Geschwindigkeit seinen Sichtverhältnissen anpassen müssen. Damit habe er gegen die Nutzungspflicht des markierten Radwegs verstoßen, die Benutzung der Fahrbahn sei verboten gewesen. Zudem war der Autofahrer zu sehen, auch wenn er aus einer untergeordneten Straße kam.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Pedelec-Unfälle: Wer haftet wann?
(DAV). Es ist ein wachsendes Phänomen auf unseren Straßen - die Nutzung von Pedelecs. Doch wie sieht es aus, wenn es zu einem Unfall kommt? Wer haftet in solchen Fällen? Ein Pedelec-Fahrer trägt die alleinige Haftung für einen Unfall, wenn er den Radweg nicht benutzt. Damit verstößt er gegen die Nutzungspflicht. Die entschied das Landgericht Lüneburg am 23. März 2023 (AZ: 6 O 68/22), informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Pedelec-Fahrer missachtet Fahrradweg
In dem Fall fuhr ein Pedelec-Fahrer auf einer Kreisstraße. Zunächst benutzte er den gemischten Geh- und Radweg auf der linken Seite in Fahrtrichtung. Dort war der Verkehr für Radfahrer in beiden Richtungen freigegeben. Aufgrund niedriger Temperaturen trug er die Kapuze seine Parkas und fuhr in geduckter Haltung, was seine Sicht möglicherweise beeinträchtigte.
Als er den Radweg verließ, wollte gleichzeitig ein Autofahrer nach rechts auf die Kreisstraße einbiegen. Der Pkw hätte Vorfahrt gewähren müssen und wartete an der Haltelinie. Der Radler war nach eigenen Angaben mit etwa 10 bis 15 Stundenkilometern unterwegs und kollidierte mit dem Auto.
Radler fordert Schmerzensgeld und Schadensersatz
Für den Mann auf dem Pedelec hatte der Unfall scherzhafte Folgen. Er erlitt mehre schwere Prellungen und musste eine knappe Woche lang im Krankenhaus behandelt werden. Vor Gericht wollte der Radler über 2.700 Euro als Ersatz für sein defektes Pedelec sowie 3.000,00 Euro Schmerzensgeld und die Übernahme der Zuzahlungen zum Krankentransport erstreiten.
Betriebsgefahr des Pkw tritt zurück
Das Gericht sah die alleinige Schuld liegt beim Pedelec-Fahrer und wies die Klage ab. Die Betriebsgefahr des Pkw trete hinter dem Verkehrsverstoß des Radlers komplett zurück. Er habe den Radweg verlassen und hätte seine Geschwindigkeit seinen Sichtverhältnissen anpassen müssen. Damit habe er gegen die Nutzungspflicht des markierten Radwegs verstoßen, die Benutzung der Fahrbahn sei verboten gewesen. Zudem war der Autofahrer zu sehen, auch wenn er aus einer untergeordneten Straße kam. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Pedelec-Fahrer mit dem sogenannten Hineintasten des Pkw hätte rechnen und ihn sehen müssen.
Quelle: www.verkehrsrecht.de