In einer Spielstraße darf man nur auf besonders gekennzeichneten Flächen parken. Fährt jemand gegen ein falsch abgestelltes Auto, haftet der Falschparker trotzdem nicht, entschied das Amtsgericht Ibbenbüren. In dem Fall war eine Frau mit dem Wagen des Falschparkers kollidiert, der gegenüber ihrer Grundstücksausfahrt parkte.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins: