Wenn Paketzusteller ihren Wagen im Halteverbot abstellen und der Arbeitgeber das Knöllchen dafür übernimmt, so ist das kein Arbeitslohn. Für Zusteller sind daher diese Bußgelder nicht lohnsteuerpflichtig, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft: