Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann nur unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden – beispielsweise, wenn der Vorbesitzer den Wagen wider besseren Wissens als „unfallfrei“ verkauft hat. Einen solchen Fall entschied das Landgericht Coburg. Generell stellt sich die Frage: Muss ich, wenn ich einen Wagen verkaufe, lückenlos über dessen Vorgeschichte informiert sein?
Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins.