Fährt ein Radfahrer auf einem kombinierten Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, kann es für ihn teuer werden - beim Unfall haftet er überwiegend. So entschied das Oberlandesgericht München in einem Fall, in dem ein „Geisterradler“ an einer Einmündung gegen ein Auto gekracht war.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins: