Wenn Autohersteller ihren Kunden Garantie zusichern, dann müssen sie auch dazu stehen. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alles aus dem Kleingedruckten der Garantiebedingungen erfüllt ist, gilt trotzdem die einmal gemachte Zusage! So entschied Oberlandesgericht Koblenz.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins: