Bei einem Arbeitsunfall genießen die Betroffenen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu können auch Unfälle gehören, die sich etwa bei einer Betriebsfeier ereignen. Doch es gibt Grenzen: Ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnimmt und sich danach im betrunkenen Zustand auf der Toilette verletzt, hat keinen Arbeitsunfall. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über eine Entscheidung des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen: