Köln/Berlin (DAV). Ein Reitstall darf einen eingestellten Dressursattel nicht als „Sicherheit“ einbehalten, selbst dann nicht, wenn ein entsprechendes Pfandrecht im Vertrag vereinbart wurde. Wer fremdes Reitzubehör an sich nimmt, handelt rechtswidrig. So entschied das Landgericht Köln am 8. Dezember 2025 (AZ: 9 S 75/25). Das Rechtsportal anwaltauskunft.de erklärt die Folgen für Pferdehalter:innen.
Eine Reiterin hatte ihr Pferd in einem Stall untergebracht. Als sie ihren Sattel aus dem zugewiesenen Spind holen wollte, war dieser verschwunden. Der Stallbetreiber hatte ihn im April 2024 an sich genommen und sich auf ein vertragliches Pfandrecht berufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau mit keinerlei Zahlungen im Rückstand. Der Stallbetreiber berief sich jedoch auf eine vertragliche Klausel, die ihm ein Pfandrecht für alle aus dem Vertrag resultierenden Forderungen – also auch für zukünftige Beträge – einräumen sollte. Erst nach dieser eigenmächtigen Wegnahme kündigte die Klägerin den Einstellungsvertrag fristlos, zog mit ihrem Pferd aus und verweigerte die Zahlung der Stallmiete für den Monat Mai 2024.
Nach Ansicht des Gerichts besteht bei einem Pferdepensionsvertrag kein Vermieterpfandrecht. Ein solcher Vertrag sei kein normaler Mietvertrag. Der Schwerpunkt liege nicht in der Überlassung einer Box, sondern in der Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Tieres. Rechtlich handele es sich eher um einen Verwahrungsvertrag. Deshalb dürfe der Stallbetreiber das Zubehör nicht wie ein Vermieter „pfänden“.
Auch die Vertragsklausel zum Pfandrecht half dem Stallbesitzer nicht. Sie war nach Auffassung des Gerichts als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie zu unklar formuliert war und die Kunden unangemessen benachteiligte.
Die Wegnahme des Sattels werteten die Richter als verbotene Eigenmacht. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis so stark beeinträchtigt worden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Der Stall konnte deshalb auch keine weitere Monatsmiete verlangen.
Für Pferdehalter bedeutet das: Reitställe dürfen die Ausrüstung ihrer Kunden nicht eigenmächtig einbehalten. Offene Forderungen müssen auf legalem Weg eingetrieben werden, beispielsweise durch eine Rechnung oder eine Klage, aber nicht durch Selbsthilfe.
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