Nürnberg/Berlin (DAV). Grundsätzlich haften Unfallverursacher im Straßenverkehr nach dem Zivilrecht für den entstandenen Schaden. Für Arbeitsunfälle enthält das Sozialgesetzbuch VII jedoch spezielle Regelungen. Demnach ist der Arbeitgeber oder ein Kollege bei einem Arbeitsunfall von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen befreit. In solchen Fällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein und entschädigt das Unfallopfer.
Das bedeutet: Arbeitnehmer erhalten ihre Leistungen direkt von der Berufsgenossenschaft, statt langwierige Prozesse gegen Arbeitgeber oder Kollegen führen zu müssen. Das schont nicht nur den Betriebsfrieden, sondern sorgt auch dafür, dass dem Geschädigten schnell geholfen wird.
Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Betriebsangehörigen auf einem Betriebsweg im allgemeinen Straßenverkehr. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg am 15. April 2024 entschieden (AZ: 13 U 196/23). Über die Hintergründe der Entscheidung und die Bedeutung des Haftungsprivilegs informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Zwei Busfahrer eines Verkehrsunternehmens waren im Linienverkehr unterwegs, als es zu einem Frontalzusammenstoß ihrer Fahrzeuge kam. Einer der Fahrer erlitt erhebliche Verletzungen und klagte gegen seinen Arbeitgeber und dessen Haftpflichtversicherung auf Schmerzensgeld.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es handele sich um einen Betriebsunfall, für den die Haftung des Arbeitgebers ausgeschlossen sei. Der Kläger ging in Berufung und machte geltend, dass die Haftungsprivilegierung hier nicht greife, da sich der Unfall im allgemeinen Straßenverkehr und nicht auf dem Betriebsgelände ereignet habe.
Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Richter stellten fest, dass es sich bei dem Unfall um einen Betriebsweg handelte, der durch die betriebliche Organisation geprägt war. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich der Unfall im allgemeinen Straßenverkehr ereignet habe. Entscheidend sei, dass sich in dem Unfall die betriebliche Beziehung zwischen den beiden Arbeitnehmern verwirklicht habe. Das Gericht betonte, dass das Haftungsprivileg dazu diene, den Betriebsfrieden zu wahren und die Arbeitnehmer vor den mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen Gefahren zu schützen.
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