Hamburg/Berlin (DAV). Wer Fotos im Internet veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sie unter bestimmten Bedingungen für das Training von KI genutzt werden dürfen. Selbst ein allgemeiner Nutzungsvorbehalt reicht nicht aus, wenn er technisch nicht maschinenlesbar ist. So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil vom 10. Dezember 2025 (AZ: 5 U 104/24), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.
Geklagt hatte ein Berufsfotograf. Ein gemeinnütziger Verein hatte seine Aufnahme im Jahr 2021 im Rahmen eines riesigen KI-Datensatzes analysiert. Dazu wurde das Bild kurzzeitig von einer Webseite einer Bildagentur heruntergeladen, um automatisch zu prüfen, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen. Der Fotograf sah darin eine unzulässige Vervielfältigung seines Werkes und verlangte Unterlassung.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter stellten klar, dass das Herunterladen durch die gesetzliche Ausnahme für sogenanntes Text- und Data-Mining erlaubt war. Diese Vorschrift gestattet automatisierte Analysen digitaler Werke, etwa für das Training von KI. Zwar hatte die Bildagentur automatisierte Downloads in ihren Nutzungsbedingungen untersagt. Dieser Vorbehalt war jedoch im Jahr 2021 nicht in einer Form gestaltet, die von Computerprogrammen zuverlässig erkannt werden konnte. Ein bloß in normaler Sprache formulierter Hinweis genügt nicht.
Zusätzlich sei die Nutzung auch als wissenschaftliche Forschung zulässig gewesen. Der Verein verfolgt nachweislich einen gemeinnützigen Forschungszweck und stellt seine Ergebnisse kostenlos zur Verfügung. Dass auch kommerzielle Unternehmen den Datensatz später nutzen können, ändert daran nichts.
Nach Auffassung des Gerichts überwiegt hier das Interesse am technologischen Fortschritt. Fotografen haben die Möglichkeit, durch technisch korrekt erklärte Vorbehalte ihre Werke vom KI-Training auszunehmen. Wer darauf verzichtet, muss die Nutzung hinnehmen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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