München/Berlin (DAV) – Ein Reiseveranstalter muss bei sogenannten Fortuna- oder Roulette-Reisen nicht schon bei der Buchung detaillierte Angaben zu Hotel und Flugzeiten machen. Über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21. März 2024 (AZ: 191 C 12742/24) informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Im konkreten Fall hatte ein Kläger eine „15-tägige 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der türkischen Riviera“ in der Art einer „Fortuna-Reise“ gebucht. Bei solchen Reisen wird in der Regel nur das Reiseziel bzw. die Region angegeben, während die konkreten Details zu Unterkunft und Flug vom Veranstalter festgelegt werden. Der Kläger leistete eine Anzahlung, weigerte sich jedoch, den Restbetrag zu zahlen, da er im Voraus keine Informationen über Hotels und Flugzeiten erhalten hatte. Er argumentierte, diese Informationen seien für ihn wichtig, um seine Angehörigen zu informieren und sich auf die zweite Woche der nicht organisierten Reise vorzubereiten.
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückzahlung der Anzahlung ab.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Reiseveranstalter seinen Informationspflichten nachgekommen sei, indem er angekündigt habe, die Informationen über Hotel und Flugzeiten 8 bis 10 Tage vor Reisebeginn mit den Reiseunterlagen zu versenden. Diese Frist sei zwar kurz, aber bei Reisearrangements, die sich durch einen besonders günstigen Preis auszeichnen, noch hinnehmbar. Das Gericht betonte, dass es dem Reisenden freistehe, eine „klassische“ Reise zu buchen, bei der er von vornherein zwischen verschiedenen Hotels und Flugzeiten wählen könne. Diese Wahlmöglichkeiten wirkten sich jedoch auf den Preis aus. Wer sich für eine „Fortuna-Reise“ entscheide, müsse in Kauf nehmen, dass der Veranstalter die Reiseleistungen erst später konkretisiere.
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