München/Berlin (DAV). Beschädigt ein Kunde das Display einer Selbstbedienungskasse, muss er für den Schaden aufkommen. Über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Juni 2023 (AZ: 112 C 9123/22) informiert das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“. Demnach musste der Kunde einer Einzelhandelsfiliale Schadenersatz in Höhe von 1.043,18 Euro zahlen.
Der Kunde hatte Probleme mit der Bedienung der Selbstbedienungskasse. Während die Klägerin dem Beklagten vorwarf, das Display vorsätzlich beschädigt zu haben, behauptete der Beklagte, das Display sei bereits vorgeschädigt gewesen. Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe aus Ungeduld mit der Faust auf das Display geschlagen, wodurch dieses zerbrochen sei. Der Beklagte hingegen behauptete, er habe lediglich versucht, einen Artikel einzuscannen und dabei stärker auf das Display gedrückt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kunde das Display der Selbstbedienungskasse vorsätzlich beschädigt hatte. Die Zeugenaussagen waren übereinstimmend und glaubwürdig. Der Kunde selbst konnte seine Version des Geschehens nicht glaubhaft machen. Er wurde daher zum Ersatz des Schadens verurteilt.
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