Celle/Berlin (DAV). Eine massive Einschränkung der Gehfähigkeit führt nicht automatisch zur Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Gehbehinderung), wenn diese Einschränkung im Wesentlichen allein auf ein massives Übergewicht (Adipositas permagna) zurückzuführen ist. Entscheidend ist, dass die Einschränkung infolge einer anerkannten Behinderung besteht. So entschied das Landessozialgericht Celle-Bremen mit Urteil vom 20. August 2025 (AZ: L 13 SB 31/24), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert. Mit dem Merkzeichen G hätte der Mann den ÖPNV günstiger nutzen können.
Der Kläger, Jahrgang 1955, war bereits als schwerbehindert anerkannt. Sein Gesamtgrad der Behinderung betrug zunächst 50, später 60, was unter anderem auf depressive Störungen, ein Schlafapnoe-Syndrom bei Adipositas, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, eine Kniegelenksarthrose sowie Folgen einer Prostataoperation zurückzuführen war. Er beantragte zusätzlich die Feststellung des Merkzeichens G, da er wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur noch sehr kurze Strecken zu Fuß zurücklegen könne.
Im Verwaltungsverfahren lehnte die Behörde das Merkzeichen ab. Zwar sei die Gehfähigkeit eingeschränkt, dies beruhe aber nicht in ausreichendem Maß auf anerkannten Behinderungen. Das Sozialgericht gab dem Kläger teilweise recht und stützte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, das eine deutlich reduzierte Gehstrecke feststellte. Ausschlaggebend sei auch die Adipositas selbst gewesen.
Das Landessozialgericht Celle-Bremen hob diese Entscheidung jedoch auf. In den Urteilsgründen stellten die Richter klar, dass das Merkzeichen G nach dem Sozialgesetzbuch nur dann zuerkannt werden dürfe, wenn eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung vorliege.
Eine Adipositas – auch in besonders ausgeprägter Form – begründet für sich genommen keinen Grad der Behinderung und ist daher rechtlich keine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Vorschriften.
Zwar kann starkes Übergewicht bei der Bewertung anderer Funktionsstörungen berücksichtigt werden, etwa wenn orthopädische oder internistische Erkrankungen dadurch verstärkt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme jedoch ergeben, dass die Gelenkfunktionen weitgehend erhalten sind und die reduzierte Gehstrecke im Wesentlichen allein auf das massive Übergewicht zurückzuführen ist. Dies reiche für das Merkzeichen G nicht aus.
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