Celle/Berlin (DAV). Ein Sozialhilfeträger muss die Kosten für die persönliche Assistenz für ein Kleinkind mit schwerer Lebensmittelallergie während des Kita-Besuchs vorläufig übernehmen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 27. August 2014 (AZ: L 8 SO 177/15 B ER), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.
Der vierjährige Junge litt an einer hochgradigen Erdnussallergie mit einem hohen Risiko einer systemischen allergischen Reaktion bis hin zum lebensbedrohlichen anaphylaktischen Schock. Der Kindergarten, den der Junge bis zum Zeitpunkt der Diagnose besucht hatte, konnte nicht gewährleisten, dass er keine Erdnüsse oder erdnusshaltigen Lebensmittel zu sich nehmen würde. Der Junge wurde deshalb von seinen berufstätigen Eltern, seiner Großmutter und einer ebenfalls berufstätigen Tante zu Hause betreut. Versuche, die Kita „erdnussfrei“ zu gestalten, scheiterten.
Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine persönliche Assistenz während des Kindergartenbesuchs ab.
Im Eilverfahren sollte dem Antrag stattgegeben werden – mit Erfolg beim Landessozialgericht. Es verpflichtet den Sozialhilfeträger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig, die Kosten für eine persönliche Assistenz zu übernehmen. Sie solle für den Besuch des Jungen in der Kindertagesstätte in einem Wochenumfang von 20 Stunden zur Verfügung stehen.
Der Besuch einer Kindertagesstätte sei für die kindliche Entwicklung wichtig. Dem Jungen sei nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Er habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, da eine schwere Nahrungsmittelallergie – insbesondere bei Kindern – regelmäßig als „Behinderung“ anzusehen sei. Es sei glaubhaft gemacht worden, dass erst eine persönliche Assistenz den gefahrlosen Besuch des Kindergartens ermögliche. Eine besonders qualifizierte Fachkraft, wie etwa eine Krankenschwester, sei aber nicht erforderlich.
www.anwaltauskunft.de