Berlin (DAV). Einige Menschen äußern sich öffentlich „besorgt“ bis fremdenfeindlich oder demonstrieren gar gegen Flüchtlingsheime. Das kann diese Menschen nicht nur Freundschaften und ihren Job, sondern auch das Umgangs- und unter Umständen sogar das Sorgerecht für ihr Kind kosten. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de).
Die politische oder religiöse Gesinnung eines Elternteils hat nur dann Auswirkungen auf das Umgangsrecht mit dem Kind, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet ist. Hat ein Elternteil lediglich eine kontroverse Meinung, reicht das nicht aus, um ihm das Umgangsrecht zu entziehen oder einzuschränken. Zuständig dafür ist das Familiengericht.
„Entscheidend ist der Common Sense, der gesunde Menschenverstand“, sagt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Ein drastisches Beispiel: Wer einmal sagt, dass es ihm lieber wäre, wenn in seiner Nachbarschaft keine syrischen Flüchtlinge wohnen würden, wird damit das Kindeswohl noch nicht tangieren. Spricht ein Vater oder eine Mutter hingegen vor dem Kind offen eine Drohung gegen Flüchtlinge aus, überschreitet er oder sie damit deutlich die kritische Grenze.
Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob der Elternteil sich mit seinen Äußerungen oder Handlungen strafbar macht.
Ist das Kindeswohl gefährdet, wird das Umgangsrecht meist zunächst nur eingeschränkt. Auch ein begleiteter Umgang ist möglich. Dann ist zum Beispiel eine Erzieherin bei dem Treffen zugegen, die bei Bedarf einschreiten kann. Zeigt sich der betroffene Elternteil uneinsichtig oder ändert er sein Verhalten nicht, kann ihm oder ihr der Umgang auch komplett verweigert werden. Das Sorgerecht, bei dem es hauptsächlich um Entscheidungen über das Kind geht, wird einem Elternteil nur in letzter Konsequenz entzogen.
Angenommen, man vermutet, dass der Ex-Partner dem Kind Werte vermittelt, die es schädigen können – wie sollte man das belegen? Die Erklärungen von Kindern können natürlich berücksichtigt werden. Das kommt jedoch auf das Alter und die Reife des Kindes an. „In der Regel muss sich das Gericht jedoch nicht ausschließlich auf die Angaben von Kindern verlassen. Oft ist auch aus anderen Quellen bekannt, dass derjenige sich in kritischen Kreisen bewegt beziehungsweise sich häufiger zum Beispiel fremdenfeindlich äußert“, informiert die Familienrechtsexpertin. Sei dies der Fall, fänden sich auch leicht Beweise und Zeugen.
Wenn der Ex-Partner sich im Internet rassistisch oder fremdenfeindlich äußert, rät Rechtsanwältin Becker, von den entsprechenden Seiten Screenshots zu machen oder die Seiten auszudrucken. Falls es zum Prozess komme, könnten solche Belege hilfreich sein.
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