Berlin (DAV). Nach den Weihnachtsfeiertagen beginnt die Zeit des Umtauschs. Dabei ist man in Geschäften und Kaufhäusern auf die Bereitschaft der Händler angewiesen – eine gesetzliche Pflicht, Ware umzutauschen haben sie nicht. Anders ist es im Internet. Hier ist der Umtausch gesetzlich garantiert. Die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) informiert über die Regeln für Händler, Beschenkte und Schenker, wie der Umtausch einfacher gestaltet werden kann und welche Rechte Besitzer von Geschenkgutscheinen haben.
Besteht generell ein „Recht auf Umtausch“?
Ungeliebte Weihnachtsgeschenke unverzüglich umzutauschen – das fänden viele Beschenkte sicher praktisch. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Anwaltauskunft, dämpft allerdings die Erwartungen: „Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch gibt es nicht. Ob Geschäfte Waren zurücknehmen, hängt vor allem von ihrer eigenen Bereitschaft ab.“ Im Einzelfall gilt also: Der Händler legt die Fristen und Bedingungen für ein Rückgaberecht fest. Im Umkehrschluss muss er sich aber auch daran halten. Billigt also ein Kaufhaus zum Beispiel ein vierwöchiges Rückgaberecht zu, bindet es sich damit rechtlich. Die Festlegung von Fristen ist dabei ebenso dem Händler überlassen wie die Art der Rückerstattung.
Möchte ein Verkäufer bei einem Umtausch nur Gutscheine in der Höhe des Warenwertes ausstellen, müssen Kunden dies akzeptieren – einen Anspruch auf die Auszahlung von Bargeld haben sie nicht. Kunden sollten sich also bereits vor einem Kauf über ihre Rückgaberechte informieren. Das gilt für reguläre Käufe ebenso wie für Weihnachtsgeschenke. „Wegen der Fristen kann auch ein Hinweis auf dem Kassenbon reichen, dass es sich um ein Weihnachtsgeschenk handelt und man erst danach weiß, ob ein Umtausch notwendig ist“, erläutert Rechtsanwalt Walentowski.
Muss der Kaufbeleg beim Umtausch immer vorgelegt werden?
Auch hier gilt: Ob bei der Rückgabe von Waren ein Kaufbeleg vorgelegt werden muss, ist den Händlern selbst überlassen. Verlangen müssen sie ihn nicht, allerdings tun das in der Regel die allermeisten Geschäfte. Wer also ein Geschenk umtauschen möchte, kommt vermutlich nicht darum herum, den Schenkenden darum zu bitten, den Kaufbeleg auszuhändigen. Ist man als die schenkende Partie nicht sicher, wie das ausgewählte Geschenk ankommt, empfiehlt es sich eventuell, den Beleg gleich beizulegen oder zumindest gut aufzubewahren.
Können Kunden ein eigenes Rückgaberecht vereinbaren?
Wenn der Händler zustimmt, spricht rechtlich nichts dagegen, ein eigenes Rückgaberecht ausdrücklich zu vereinbaren. Dies muss allerdings vor dem Vertragsabschluss geschehen und sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. „Lässt sich ein Händler auf eine derartige Vereinbarung ein, zum Beispiel einen Umtausch gegen Geld binnen 30 Tage ab Kauf, dann ist er auch an diese Zusage gebunden“, erklärt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.
Was gilt bei kaputter oder mangelhafter Ware?
Ist das Geschenk einwandfrei, könnte sich die Rückgabe bei keiner anderen Vereinbarung als schwierig erweisen. Ist es allerdings kaputt oder nicht vollständig, haben Kunden eindeutige gesetzliche Ansprüche. Bei Mängeln haben Kunden pauschal einen Anspruch auf Nachbesserung – sofern der Verkäufer die Ware nicht wegen des Mangels bereits reduziert hatte. Der Mangel muss dann allerdings schon beim Kauf bestanden haben.
Zwei Versuche stehen dem Verkäufer frei, den Fehler zu beheben. Erst wenn das nicht funktioniert hat oder eine Nachbesserung unsinnig ist, können Kunden den Preis mindern oder darauf beharren, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Sie müssen sich dann auch nicht auf ein Ersatzprodukt verweisen lassen. Unter Umständen ist dann sogar Schadenersatz möglich.
Welche Rückgaberechte gelten für Waren, die im Internet oder dem Versandhandel bestellt wurden?
Im Kaufhaus ist der Käufer auf die Bereitschaft der Händler angewiesen. Im Internet gilt das nicht. Hier ist der Widerruf gesetzlich garantiert – mit einer zeitlichen Einschränkung. „Online-Versandhändler müssen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Die gesetzliche Frist für die Widerrufserklärung und die Rückgabe der Ware beträgt 30 Tage. Gemeint sind hier immer Kalender- und keine Werktage. Also auch Sonn- und Feiertage müssen mit einberechnet werden.
Viele Händler gehen gerade in der Weihnachtszeit aber darüber hinaus. Wer beispielsweise beim Internetversandhaus Amazon zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2016 bestellt (hat), darf die Ware bis einschließlich dem 31. Januar 2017 zurückgeben oder umtauschen. Allerdings muss die Ware grundsätzlich immer den jeweiligen Rückgabebedingungen entsprechen. In den meisten Fällen bedeutet das, dass sie unbenutzt oder ungetragen zu sein hat.
Ist der Umtausch von Geschenkgutscheinen gegen Bargeld möglich?
Geschenkgutscheine gehören mittlerweile zu den beliebtesten Geschenken unter deutschen Weihnachtsbäumen. Umtauschen lassen sie sich allerdings kaum. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Rücktausch gegen Bargeld gibt es nicht. Auch gewähren die meisten Händler diesen auch nicht aus Kulanz. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Gutschein sich auf ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung bezieht und gerade diese(s) nicht mehr erhältlich ist. Dann ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen (Kauf-)Vertrags nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung des Gutscheinwertes besteht allerdings nur dann, wenn dies vor dem Kauf des Gutscheins ausdrücklich vereinbart worden ist.
Haben Gutscheinbesitzer ein Recht auf eine teilweise Auszahlung?
Kaufen sich Gutscheininhaber ein Produkt, welches unter dem Wert des Gutscheins liegt, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem restlichen Wert? Einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Restbetrages gibt es nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass der restliche Wert automatisch verfällt. Gutscheinbesitzer dürfen die Ausstellung eines neuen Gutscheines mit dem Restwert oder einen Vermerk auf Teileinlösung auf dem ursprünglichen Gutschein verlangen.
Wann verlieren Geschenkgutscheine ihre Gültigkeit?
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist von Gutscheinen drei Jahre. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch ist nach drei Jahren verjährt. Diese Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein vom herausgebenden Händler erstellt wurde. Wurde der Gutschein also im Januar 2016 gekauft, beginnt die Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2017 und endet zum 31. Dezember 2019. Rechtlich verbindlich ist die dreijährige Verjährungsfrist allerdings nicht. Ein Gutschein kann eine kürzere Gültigkeitsfrist besitzen, wenn der Händler das deutlich festlegt und ausreichend begründen kann. Generell sind aber zu kurze Gültigkeitsfristen, etwa nur ein Jahr, rechtlich nicht haltbar, wie mehrere Gerichtsentscheidungen beweisen.
Weitere Informationen