Halle/Berlin (DAV). Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Kosten einer ordnungsbehördlich veranlassten Urnenbestattung zu übernehmen, wenn dem bestattungspflichtigen Angehörigen die Kostentragung nicht zumutbar ist. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Halle (Saale) am 26. August 2025 (AZ: L 8 SO 31/23). Eine fiktive Kürzung auf günstigere Bestattungsformen ist unzulässig, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de erläutert.
Im vorliegenden Fall lebte eine Witwe seit Juli 2015 von ihrem Ehemann getrennt und stellte im Jahr 2017 den Scheidungsantrag. Sie bezieht selbst Leistungen nach dem SGB II. Als ihr Ehemann im Januar 2018 mittellos und ohne bekannte Erben verstarb, kümmerte sich die Kommune um die Beisetzung. Die Einäscherung und Beisetzung erfolgten auf einem städtischen Friedhof in einer Urnengemeinschaftsanlage, die aus Sicht der Friedhofsverwaltung pflegefrei und organisatorisch zweckmäßig war.
Anschließend zog die Stadt die Witwe mit Kosten in Höhe von 2.248,49 Euro heran. Diese beantragte daraufhin beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten. Sie führte an, dass sie von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe, bereits einen Scheidungsantrag gestellt habe und außer Bürgergeld keine nennenswerten Einkünfte oder Vermögenswerte besitze.
Der Sozialhilfeträger leistete jedoch lediglich eine Teilzahlung in Höhe von 1.169,31 Euro. Er begründete dies damit, dass lediglich die Kosten für ein günstigeres Urnenreihengrab anzusetzen seien und das „Sterbevierteljahr“ der Witwenrente als anrechenbares Einkommen die Zumutbarkeit der Eigenleistung begründe.
Die Richter des LSG Halle sahen dies anders und gaben der Klägerin Recht.
In den Urteilsgründen führten sie aus, dass die Klägerin zwar grundsätzlich bestattungspflichtig gewesen sei, es ihr aber nicht zuzumuten gewesen sei, die Kosten zu tragen. Maßgeblich seien die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn der Bestattungspflichtige keinen Einfluss auf Art und Umfang der Bestattung gehabt habe. Eine nachträgliche Begrenzung auf hypothetisch günstigere Varianten entbehre jeder Rechtsgrundlage.
Für die Unzumutbarkeit sei hier die Gesamtwürdigung der Lebensumstände entscheidend gewesen: Durch die langjährige Trennung und den Scheidungsantrag habe es keinen Willen mehr gegeben, füreinander einzustehen. In einer solchen Situation der Zerrüttung sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Kostentragung deutlich herabzusetzen. Auch der „Sterbevierteljahr-Bonus“ der Witwenrente ändere daran nichts, da dieser im Wesentlichen der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene und seit 2024 ohnehin privilegiert behandelt wird.
Das Gericht wies besonders deutlich darauf hin, dass es Aufgabe der Sozialhilfeträger sei, auf die Ordnungsbehörden einzuwirken, damit diese keine sozialhilferechtlich unangemessenen Bestattungen veranlassen. Die Kostenentscheidung dürfe nicht einseitig auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden.
Im Ergebnis war der Klägerin die Kostentragung nicht zuzumuten. Der Sozialhilfeträger wurde verpflichtet, die restlichen Bestattungskosten vollständig zu übernehmen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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