München/Berlin (DAV). Ein Handelsunternehmen für Getränke bewarb ihr Bier unter Angabe einer Münchner Adresse als „WUNDERBRAEU“. Dies sei irreführend, urteilte das Landgericht München I am 8. Dezember 2023 (AZ: 37 O 2041/23) und verbot diese Art der Werbung. Das Gericht untersagte dem Unternehmen auch, das Bier als „CO2 positiv“ oder „klimaneutral hergestellt“ zu bewerben, informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Herkunftstäuschung durch Münchner Adresse
Das Unternehmen wurde verurteilt, es zu unterlassen, für ein Bier die Bezeichnung "WUNDERBRAEU" in Verbindung mit einer Münchner Adresse zu verwenden. Denn das Bier würde dort tatsächlich nicht gebraut. Ebenfalls untersagt wurde die Bewerbung des Bieres mit den Aussagen „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche.
Urteilsbegründung: intransparent und irreführend
Das Gericht stellte fest, dass diese Werbeaussagen irreführend sind. Die Bezeichnung "WUNDERBRAEU" in Verbindung mit einer bekannten Münchner Brauereistraße erwecke unzulässigerweise den Eindruck, das Bier werde dort hergestellt. Außerdem wurde bemängelt, dass die Aussagen zur Klimaneutralität und zur CO2-Bilanz nicht transparent genug dargestellt wurden, und ein auf der Flasche abgebildeter QR-Code nicht direkt zu den relevanten Informationen führte.
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