Hannover/Berlin (DAV). Stürzt ein Geschäftsführer während einer viertägigen Skireise in Österreich, liegt kein Arbeitsunfall vor. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift daher nicht. Über diese Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 14. November 2025 (AZ: S 22 U 203/23) berichtet das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Der Kläger, Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, war als einziger Mitarbeiter seiner Firma zu einer extern organisierten Veranstaltung mit dem Titel „Skitour 2023” in Österreich eingeladen worden. Die viertägige Reise war als Event ausgelegt und im Programm ausdrücklich mit dem Hinweis versehen, sie verspreche „ein paar erholsame Tage“. Neben dem sportlichen Rahmen sah das Programm zwar an drei Vormittagen Fachvorträge vor, die jedoch vollständig ausfielen.
Mit insgesamt 14 Teilnehmenden bildeten die Gäste an den Ausfalltagen selbst organisierte Gruppen. Der Kläger schloss sich einer Skigruppe an, um vormittags und nachmittags Ski zu fahren. Während einer Abfahrt kam es zu einem schweren Sturz, bei dem er sich das Bein brach und zunächst in Österreich medizinisch versorgt wurde.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, die Veranstaltung habe sowohl nach dem Programm als auch nach dem tatsächlichen Ablauf einen eindeutigen Freizeit- und Erholungscharakter gehabt. Zudem sei er alleiniger Teilnehmer seines Unternehmens gewesen, sodass weder eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung noch eine betriebliche Dienstreise vorgelegen habe.
Der Kläger argumentierte hingegen, der Zweck der Reise habe im Aufbau und in der Pflege geschäftlicher Kontakte gelegen. Die Teilnahme des Geschäftsführers habe Betätigungen im unternehmerischen Interesse umfasst und sei deshalb unfallversicherungsrechtlich geschützt.
Das Sozialgericht folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht. Es stellte klar, dass ein Unfall nur dann als Arbeitsunfall anerkannt werden könne, wenn die konkrete Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls in einem inneren, sachlichen Zusammenhang zur versicherten beruflichen Tätigkeit stehe.
Da Skifahren eine sportliche Betätigung und somit eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit sei, stehe es in keinem Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen – wie der vom Kläger angeführte Aufbau von Geschäftsbeziehungen oder beruflicher Austausch – könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung sei durch die Einladung, die Bezeichnung „Skitour“ und das Versprechen „erholsamer Tage“ bereits offensichtlich gewesen. Eine Intensivierung der Geschäftsbeziehungen hätte unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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