Koblenz/Berlin (DAV). Eine wirksam erteilte Einwilligung zur Nutzung von Bildnissen ist grundsätzlich bindend und kann nicht ohne Weiteres widerrufen werden, selbst wenn die Parteien nachträglich in ein Wettbewerbsverhältnis treten oder sich zerstreiten. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 2. April 2025 (AZ: 4 U 238/23), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Kläger wollte die weitere Veröffentlichung von Werbevideos durch die Beklagten unterbinden. Darin war er selbst zu sehen. Ursprünglich hatte der Kläger, der geschäftserfahren war und eine digitale Unternehmensberatung plante, den Beklagten seine ausdrückliche Einwilligung zur Verwendung der Aufnahmen erteilt. Im Laufe der Zeit kam es jedoch zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien. Darüber hinaus sah der Kläger in den Beklagten nunmehr Wettbewerber und widerrief seine Einwilligung. Er forderte die Beklagten auf, die auf deren Social-Media-Kanälen abrufbaren Videos zu löschen und nicht weiter zu veröffentlichen. Die Beklagten argumentierten hingegen, die Einwilligung sei wirksam erfolgt und die Veröffentlichung diene der Erfüllung der ursprünglichen Geschäftsbeziehung.
Damit stellte sich die zentrale Frage, ob eine einmal gegebene Zustimmung zur Bildveröffentlichung im geschäftlichen Kontext dauerhaft bindend ist oder ob persönliche oder wirtschaftliche Veränderungen – wie ein neu entstandenes Konkurrenzverhältnis – einen Widerruf rechtfertigen.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte, dass die anfängliche Erlaubnis des Klägers zur Veröffentlichung der Videos gültig und grundsätzlich bindend war. Ein Widerruf der Zustimmung ist nur bei gravierenden, unzumutbaren Änderungen der persönlichen Umstände zulässig. Das Gericht stellte klar, dass ein bloßer Streit oder ein später entstandenes Wettbewerbsverhältnis keinen wichtigen Grund für einen Widerruf darstellt. Hier gilt die Eigenverantwortung im Geschäftsleben.
Zudem konnte sich der Kläger nicht erfolgreich auf das Datenschutzrecht (DSGVO) berufen. Die Richter entschieden, dass die weitere Nutzung der Videos zulässig war, da sie zur Erfüllung der ursprünglichen geschäftlichen Vereinbarung erforderlich war. Somit war der einfache Weg, die Veröffentlichung über das Datenschutzrecht zu stoppen, in diesem Fall versperrt.
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