Berlin (DAA). Der Jahreswechsel steht vor der Tür und damit auch die traditionelle Silvesterknallerei. In Deutschland findet der Verkauf dieses Jahr vom 28. bis zum 31. Dezember statt. Doch wer sich mit illegalem Feuerwerk aus dem Ausland eindeckt, riskiert hohe Strafen, wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins, anwaltauskunft.de, berichtet.
„Wer mit nicht-zugelassenen Böllern aus dem Ausland von der Polizei erwischt wird, muss mit hohen Strafen rechnen,“ warnt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Das Sprengstoffgesetz erlaube an Silvester den privaten Gebrauch von Feuerwerk der Kategorien F1 und F2. Hierzu zählen unter anderem Tischfeuerwerk, Knallfrösche, Wunderkerzen sowie kleinere Raketen und Batteriefeuerwerk.
Hohe Strafen für illegales Feuerwerk
Illegale Feuerwerkskörper, umgangssprachlich bekannt als „Polenböller“, dürfen nicht verwendet werden. Aufgrund ihrer starken Schall- und Sprengwirkung überschreiten sie häufig die erlaubten Kategorien F1 und F2. „Nutze ich unerlaubtes Feuerwerk, wird eine Geldstrafe fällig – und zwar bis zu 10.000 Euro,“ erklärt der Sprecher. „Wird jemand verletzt oder das Feuerwerk auf Menschen geworfen, um sie zu verletzen, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren die Folge sein.“ Es sei unerheblich, dass man im Vorfeld nicht über die Rechtslage Bescheid wusste:
„Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, daher wird die Polizei in jedem Fall Anzeige erstatten,“ warnt Walentowski. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man ausschließlich Feuerwerk kaufen, das in Deutschland zugelassen ist und mit den Kennzeichen F1/F2, CE sowie NEM versehen ist.
Böllerverbotszonen: Städte vergrößern Bereiche
In den vergangenen Jahren wurden wegen vieler Beschwerden und Übergriffe weitreichende Böllerverbotszonen eingerichtet. Grund dafür sind neben Lärmbelästigung und Brandgefahr die Erfahrungen vergangener Silvesternächte, in denen Ausschreitungen mit Pyrotechnik beispielsweise in Berlin stattfanden. Viele Städte und Kommunen haben daher beschlossen, bestimmte Bereiche zur Schutzzone zu erklären. „Dies erweitert das ohnehin bestehende Gesetz, in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen nicht knallern zu dürfen,“ so Rechtsanwalt Walentowski. Es sei ratsam, sich vorab auf der Internetseite der Stadt zu informieren.
Wer bei Silvester-Schäden am Auto haftet
Parkende Autos sind an Silvester besonders gefährdet, sei es durch herabfallendes Feuerwerk oder Querschläger. Grundsätzlich haftet dabei der Verursacher; gerade an Silvester ist dieser allerdings oft nicht zu ermitteln. In solchen Fällen springt in der Regel die Teilkasko ein, die Schäden durch Feuer, Explosion und Glasbruch abdeckt. Für Schäden durch mutwillige Beschädigung ist die Vollkasko zuständig. „Ohne diese Versicherungen bleiben Sie auf den Kosten sitzen,“ erklärt der Sprecher. In jedem Fall solle man den Schaden bei der Polizei anzeigen und Fotos für die Versicherung machen.
Nachtruhe: Gebot der Rücksichtnahme gilt
Auch wenn es in der Silvesternacht um 24 Uhr erst richtig losgeht, müsse man die Lautstärke nicht uneingeschränkt aushalten, sondern könne auf Nachtruhe bestehen: „Wenn es schon zwei oder drei Uhr ist, würde man sich wahrscheinlich durchsetzen können. Unmittelbar um 24 Uhr wird das nicht gehen. Wichtig ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das gibt es nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch da, wo man wohnt. Wer also direkt nach dem Jahreswechsel weiter seine Silvesterparty feiern möchte, sollte den Lärmpegel drosseln,“ mahnt der Rechtsanwalt.
Damit der Start ins neue Jahr kein schlechter wird, können Sie mit anwaltlicher Hilfe Ihren Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen. Den passenden Rechtsbeistand sowie weitere Informationen in Ihrer Nähe – zu finden unter www.anwaltauskunft.de
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