Mönchengladbach/Berlin (DAV) – Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat am 17. September 2024 (AZ: 21 Cs-130 Js 322/24-358/24) den Einspruch eines Angeklagten gegen einen Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung verworfen. Der Angeklagte, der der Reichsbürgerszene zuzuordnen ist, hatte im Rahmen der Hauptverhandlung seine Identität geleugnet und den Prozess als Bühne für seine ideologischen Ansichten missbraucht, erklärt das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Gegen den Angeklagten war ein Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung ergangen. Dagegen legte er Einspruch ein und zweifelte in mehreren Schreiben die Legitimation des Gerichts an. In der Hauptverhandlung erschien der Angeklagte und legte eine Kopie seiner Geburtsurkunde auf die Anklagebank, weigerte sich aber, sich mit der in der Urkunde genannten Person zu identifizieren. Er sei „nur ein Mensch“ und die „Person“ gehöre dem Staat. Das Gericht forderte ihn auf, sich als Angeklagter auszuweisen und an der Verhandlung teilzunehmen, andernfalls werde der Einspruch verworfen. Der Angeklagte blieb bei seiner Weigerung.
Das Gericht verwarf daraufhin den Einspruch. Zur Begründung führte es aus, der Angeklagte sei zwar physisch anwesend gewesen, habe aber seine Identität bestritten und nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Dies komme einem Nichterscheinen gleich. Der Angeklagte habe die Hauptverhandlung als Bühne für seine politischen Äußerungen missbrauchen wollen. Sein Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und führe zur Verwirkung des Rechts auf Durchführung der Hauptverhandlung. Damit wurde der Strafbefehl rechtskräftig. In dem Strafbefehl wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Er musste also insgesamt 2.000 EUR zahlen. Außerdem hatte er die Kosten des Verfahrens zu tragen.