Brandenburg/Berlin (DAV). Eine ärztliche Bescheinigung, in der der Dauerschaden nach einem Unfall lediglich mit „noch nicht geklärt“ beschrieben wird, erfüllt nicht die Anforderungen an eine ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg am 23. August 2024 (AZ: 11 U 222/23). Eine nachträgliche Ergänzung nach Ablauf der Feststellungsfrist kann diesen Mangel nicht beheben, warnt das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Der Kläger war bei der beklagten Versicherung privat unfallversichert. Am 29. Juli 2021 stürzte er von einer Leiter und erlitt Frakturen im Becken- und Wirbelsäulenbereich. Er machte gegenüber der Versicherung Ansprüche auf Invaliditätsleistungen geltend. Nach den Vertragsbedingungen musste eine unfallbedingte Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens innerhalb von 21 Monaten ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden. Der Kläger wurde mehrfach schriftlich auf diese Fristen hingewiesen.
Innerhalb der Frist legte er ein Attest seines Hausarztes vom 24. April 2023 vor. Darin wurde die Frage nach einer dauerhaften Beeinträchtigung mit der handschriftlichen Ergänzung „noch nicht geklärt” beantwortet. Erst im Oktober 2023, und damit nach Ablauf der Frist, bestätigte der Arzt schriftlich das Vorliegen von Dauerschäden.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Feststellungsfrist nicht eingehalten worden sei. Dagegen legte der Kläger Berufung ein und verwies dabei auf die Pandemiebedingungen sowie die nachträgliche ärztliche Bestätigung.
Das OLG Brandenburg hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Senats genügt die Bescheinigung vom April 2023 nicht den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an eine ärztliche Feststellung. Erforderlich sei eine positive Feststellung einer dauerhaften Beeinträchtigung und nicht lediglich die Feststellung einer Unklarheit. Der Vermerk „noch nicht geklärt” lasse aus Sicht eines objektiven Empfängers gerade offen, ob ein Dauerschaden vorliegt.
Auch das nach Fristablauf erstellte Attest könne die fehlende Feststellung nicht ersetzen, da die Fristeinhaltung eine objektive Anspruchsvoraussetzung sei. Der Hinweis des Klägers auf pandemiebedingte Erschwernisse griff ebenfalls nicht, da er während der relevanten Zeiträume mehrfach Fachärzte aufgesucht habe und die Feststellung somit rechtzeitig möglich gewesen wäre.
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