Hamburg/Berlin (DAV). Um einen Anspruch auf Verletztengeld oder weitere Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben, muss ein Arbeitsunfall nachgewiesen werden. Über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 2. Juli 2025 (AZ: L 2 U 27/22) informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Das Gericht wies die Klage eines selbstständigen Fotografen auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger hatte einen Sturz auf dem Weg zu einem Geschäftsessen behauptet. Das LSG sah aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Schilderungen des Klägers und der Zeugin sowie fehlender objektiver Befunde keinen Nachweis für einen Arbeitsunfall.
Der Kläger war bei einem Unfallversicherungsträger freiwillig gesetzlich versichert. Er gab an, am Abend auf dem Weg zu einem Geschäftsessen mit einer Kollegin in einem Restaurant gestürzt zu sein. Auf einem abschüssigen Erdweg habe er eine teilweise freiliegende Baumwurzel übersehen, sei gestolpert und habe sich am linken Handgelenk, der Schulter und dem Knie verletzt.
Ein Durchgangsarzt dokumentierte zwar Druckschmerz und leichte Beschwerden, jedoch keine äußerlich erkennbaren Verletzungen wie Prellmarken oder Schwellungen. In den folgenden Wochen suchte der Kläger weitere Ärzte auf und gab zusätzliche Beschwerden an, unter anderem Schmerzen in beiden Handgelenken. MRT-Aufnahmen einen Monat später zeigten Bandverletzungen an beiden Handgelenken.
Die Kollegin des Klägers erklärte hingegen, das geplante Treffen habe faktisch nicht stattgefunden. Der Kläger sei nur kurz erschienen, habe das Treffen abgesagt und sei ins Krankenhaus gefahren. Sie habe lediglich eine leichte Schwellung am linken Handgelenk bemerkt.
Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass weder ein Unfallereignis noch ein gesundheitlicher Erstschaden nachgewiesen werden konnte. Auch das Sozialgericht hatte die Klage bereits abgewiesen.
Das LSG Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da es keine Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sah.
Die Aussagen des Klägers seien widersprüchlich und stimmten nicht mit den Feststellungen der Zeugin und des Durchgangsarztes überein. So hatte der Kläger anfangs von einem längeren Treffen berichtet, im Klageverfahren jedoch angegeben, das Treffen abgesagt zu haben. Zudem sei unklar, ob tatsächlich eine geschäftliche Verabredung bestanden habe.
Weiter fehle es an einer Verletzung durch den Unfall. Der Durchgangsarzt habe keine objektiven Verletzungszeichen festgestellt, die Diagnosen beruhten ausschließlich auf den subjektiven Angaben des Klägers. Da die MRT-Aufnahmen beider Handgelenke nahezu gleiche Befunde zeigten, obwohl der Kläger anfangs nur eine Verletzung der linken Körperseite geltend gemacht hatte, ist ein Zusammenhang mit dem behaupteten Sturz nicht hinreichend wahrscheinlich.
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