Berlin (DAV). Der Sommer ist für Zeltfreunde die perfekte Jahreszeit. Auf eine lange Anreise und überfüllte Campingplätze hat dabei allerdings nicht jeder Lust. Wer stattdessen einfach mit dem Zelt loszieht, um in der freien Natur zu übernachten, kann in Deutschland vielerorts mit dem Gesetz in Konflikt kommen, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Am eindeutigsten ist die Rechtslage auf privaten, eingezäunten oder anderweitig klar abgegrenzten Grundstücken. Hier darf man grundsätzlich nur mit Einverständnis des Eigentümers zelten. „Wer unerlaubt auf einem eingezäunten Grundstück sein Lager aufschlägt und erwischt wird, muss mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs rechnen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
Auch auf öffentlich zugänglichem Gelände, zum Beispiel im Wald, darf man nicht ohne Weiteres ein Zelt aufbauen. Zum einen, weil es sich auch dabei um privaten Grund handeln kann. Zum anderen, weil verschiedene Gesetze des Bundes und der Länder das Zelten in Wäldern und Naturschutzgebieten untersagen. Selbst außerhalb dieser besonders geschützten Gebiete ist das Campen nur in manchen Bundesländern erlaubt. „Wer trotz Verbotes sein Lager aufschlägt, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden“, so Rechtsanwalt Walentowski.
„Da es für Camper nicht immer einfach ist, den genauen rechtlichen Status eines Ortes in der freien Natur zu erkennen, ist es empfehlenswert, sich bei den örtlichen Behörden nach Plätzen zu erkundigen, an denen das Zelten erlaubt ist“, empfiehlt Walentowski. In Bundesländern, die das wilde Campen grundsätzlich untersagen, können sogenannte Natur‑Campingplätze eine Alternative bieten.
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