Berlin (DAA). Jetzt ist es nicht mehr lang – Weihnachten steht vor der Tür. Und weil die besinnlichste Zeit des Jahres den geltenden Gesetzen keine Auszeit gönnt, informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ vor den Festtagen über Rechtsfragen.
Das Weihnachtsgeld wurde gestrichen – ist das erlaubt?
„Es gibt kein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld“, erklärt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. „Arbeitnehmende sollten daher ihre Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder geltenden Tarifverträge sorgfältig prüfen“, so der Rechtsanwalt. Eine sogenannte 'betriebliche Übung' könne jedoch einen Anspruch begründen. Wenn Sie also in den letzten drei Jahren regelmäßig Weihnachtsgeld erhalten haben, ohne dass dies jedes Jahr neu verhandelt wurde, könnte sich daraus ein Anspruch für die Zukunft ergeben.
Gefällt nicht, gibt’s nicht? Wann Geschenke umgetauscht werden können
„Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht für unbeschädigte Waren – die Kulanz des Händlers entscheidet“, so Walentowski. Anders im Online-Shop: Hier gelte ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Bei Mängeln bestehe allerdings ein gesetzlicher Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. „Einen Kassenzettel müssen Sie für den Umtausch nicht zwingend vorlegen“, beruhigt der Sprecher. Dafür reiche der Kontoauszug, das Preisetikett oder eine bezeugende Begleitperson.
Umtausch auf dem Weihnachtsmarkt
Auf dem Weihnachtsmarkt sei das, was das Umtauschrecht angeht, ähnlich: „Ein richtiges Rückgaberecht habe ich nicht – das geht dann meist über Kulanz“, so der Rechtsanwalt. Man könne sich eine Quittung geben lassen, wenn etwas kaputt ist. „Wenn etwas kaputt ist, kann ich es natürlich umtauschen. Ich muss nur nachweisen, dass ich es genau da gekauft habe.“ Es sei nicht untypisch, dass andere Weihnachtsbuden die gleiche Ware vertreiben.
„Wird schon gut gehen“: Strafen für fehlende Winterreifen
Neben etlichen anderen Optionen, Geld zur Weihnachtszeit auszugeben, sollte der verkehrstaugliche Wechsel von Sommer- auf Winterreifen nicht vernachlässigt werden. Wer ohne Winterreifen in einen Unfall gerät, hafte womöglich allein, so der Sprecher von anwaltauskunft.de: „Man kann sich nicht darauf berufen, dass man die Geschwindigkeit eingehalten habe und die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht überschritten hätte. Sondern man ist einfach nicht richtig gefahren in dieser Situation. Deshalb haftet man bei einem Unfall dann meistens allein.“ Bußgelder fangen bei einfachen Verstößen mit 60 Euro plus einem Punkt in Flensburg an, bei Unfällen werden 120 € fällig. Weitaus schmerzhafter dürften die Konsequenzen bei der KFZ-Versicherung sein: „Diese springt unter Umständen nicht für Reparaturkosten ein, wenn grobe Fahrlässigkeit festgestellt wurde“, so der Rechtsanwalt. Es entscheidet der Einzelfall. Anwaltauskunft.de empfiehlt, zwischen Oktober und Ostern entsprechende Reifen zu nutzen.
Arbeit an Feiertagen: Ausnahmen z. B. für Rufbereitschaft
Zum Weihnachtsfest müssen Mitarbeitende keine Arbeitsmails oder Anrufe beantworten, auch nicht vom Chef. Ausnahmen davon gebe es beispielsweise bei Rufbereitschaften, wie Swen Walentowski beschreibt: „Diese Bereitschaften sind auch arbeitsvertraglich oder im Tarifvertrag geregelt. Sie werden vergütet – eine Rufbereitschaft ist Arbeitszeit, keine Freizeit, also muss man erreichbar sein. Und natürlich kann auch ein Notfall passieren.“
Download O-Ton Weihnachtsmarkt
Download O-Ton Winterreifen Download O-Ton Rufbereitschaft
Sie benötigen eine Anwältin oder einen Anwalt? Den passenden Rechtsbeistand sowie weitere Informationen finden Sie unter www.anwaltauskunft.de.