Potsdam/Berlin (DAV). Wer nach 17 Jahren Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Beamtenstatus wechselte und weitere 29 Jahre im aktiven Dienst stand, hat keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er hat damit die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 15. Oktober 2025 (AZ: L 33 R 392/24). Das Gericht wies die Berufung des Klägers ab und bestätigte damit die ablehnende Entscheidung der Rentenversicherung. Die lange Lebensarbeitsleistung von 46 Jahren reiche nicht aus, da die Zeit im Beamtenverhältnis nicht auf die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) angerechnet werden könne. Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet.
Der Kläger, Jahrgang 1960, war zunächst rund 17 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bevor er in den Berliner Landesdienst eintrat. Dort war er knapp 29 Jahre als Beamter tätig. Nach der Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 60 erhielt er im Jahr 2023 ein vorzeitiges Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung. Parallel dazu beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese lehnte den Antrag ab, da die für diesen Rententyp notwendige Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt war. Der Kläger argumentierte, seine Lebensleistung von 46 Arbeitsjahren müsse anerkannt werden und der Wechsel ins Beamtenverhältnis dürfe nicht nachteilig sein.
Das LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung des Klägers zurück. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass die gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwingend die Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit voraussetzt. Eine Ausnahme sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung zwei unterschiedliche Alterssicherungssysteme seien. Unterschiede zwischen den Systemen müssten hingenommen werden. Die vom Kläger geleisteten 17 Beitragsjahre gingen allerdings nicht verloren: Er könne im Jahr 2027 die Regelaltersrente beanspruchen, für die lediglich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich ist.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).