München/Berlin (DAV) – Ein Restaurant hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine vereinbarte Weihnachtsfeier nicht wahrgenommen wird. Über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21. Oktober 2024 (AZ: 191 C 19029/24) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. Die Beklagte, ein Unternehmen aus dem Landkreis München, wurde zur Zahlung von 2.508,64 € netto an die Klägerin verurteilt.
Die Klägerin, ein Restaurant der gehobenen Klasse in München, hatte für den 8. Dezember 2023 eine Weihnachtsfeier für 15 Personen vorbereitet. Die Firma der Beklagten hatte ein festes Menü zum Preis von 125 € pro Person sowie Getränke reserviert. Am Tag der Feier erschien jedoch niemand. Weder wurde die Reservierung storniert, noch konnte das Restaurant die vorbereiteten Speisen anderweitig verwenden oder den Tisch neu vergeben.
Die Klägerin machte die Kosten für das Menü und den entgangenen Getränkeumsatz geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung von 2.775 € brutto.
Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen war. Der Vertragsschluss ergebe sich aus der E-Mail-Korrespondenz der Parteien, insbesondere aus der Reservierungsbestätigung der Beklagten. Da die Beklagte am Abend nicht erschienen sei und auch nicht abgesagt habe, habe die Klägerin ihre Leistung nicht erbringen können. Da es sich um ein sogenanntes "absolutes Fixgeschäft" handelte, bei dem die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist, konnte die Klägerin Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Der Schaden wurde auf der Grundlage des plausiblen Vortrags der Klägerin geschätzt. Dabei erkannte das Gericht die Kosten für die nicht verwertbaren Speisen und den geschätzten Getränkeumsatz an. Die Umsatzsteuer wurde jedoch nicht als Schaden berücksichtigt, da dieser Betrag an das Finanzamt abgeführt werden muss.