Berlin (DAV). Wer zum Schutz gegen Einbrecher seine gemietete Wohnung absichern möchte, kann dies mit einem Sicherheitsschloss tun. Doch obwohl die Polizei hierzu rät: Die Kosten muss der Mieter selber tragen. Über dieses Thema und weitere Rechte rund um Haus- und Wohnungsschlüssel informiert die Deutsche Anwaltauskunft.
„Der Vermieter darf den Einbau eines Sicherheitsschlosses nicht verbieten“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Bei Auszug müsse der Mieter die Sicherheitstechnik allerdings wieder entfernen.
Darüber hinaus glauben manche Vermieter, dass sie einen Wohnungsschlüssel der vermieteten Wohnung behalten dürfen. „Das ist ein Trugschluss. Dem Mieter stehen alle Wohnungsschlüssel zu“, erläutert der Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Und der Mieter darf diese Schlüssel auch vervielfältigen und an Dritte, z. B. Postboten, weitergeben.
Weitere Informationen zu diesem Thema sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
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