Stuttgart/Berlin (DAV). Wer beim Bauen oder Sanieren Kosten sparen möchte, indem er beispielsweise auf eine vollständige Vermessung oder bestimmte technische Prüfungen verzichtet, kann sich im Nachhinein nicht ohne Weiteres auf Planungsfehler berufen. Beschränkt ein Auftraggeber den Prüfauftrag bewusst, trägt er das damit verbundene Risiko selbst. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 17. Dezember 2024 (AZ: 10 U 38/24), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Das Gericht stellte klar, dass eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik vereinbart werden kann, wenn der Bauherr über die Konsequenzen informiert ist.
In dem Verfahren ging es um die Sanierung eines Bestandsgebäudes mit Eigentumswohnungen. Eine Bauträgerin verlangte von ihrem Architekten Schadensersatz wegen angeblicher Planungsfehler. Unter anderem beanstandete sie eine zu geringe Wohnflächenangabe, unzureichende Untersuchungen des Gebäudes sowie einen fehlenden Sonnenschutz. Der Architekt verlangte seinerseits die Zahlung ausstehender Honorare.
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Richter führten aus, dass hinsichtlich der Wohnflächenberechnung keine Haftung bestehe, da die Bauträgerin durch die bewusste Einschränkung des Auftrags und die Missachtung der fachlichen Warnung das Risiko selbst übernommen habe. Ein weiteres Problem betraf den sommerlichen Wärmeschutz. Zwar hatte der Architekt einen Sonnenschutz geplant, doch die Bauträgerin wollte diesen nur als kostenpflichtiges Extra für die Erwerber anbieten. Trotz des Hinweises des Planers, dass die Dachwohnungen ohne diesen Schutz im Sommer kaum nutzbar wären, blieb die Bauträgerin bei ihrer Entscheidung.
Ein erfahrener Bauträger muss die Folgen solcher Entscheidungen selbst tragen, wenn ihm die Risiken bekannt sind. Hinsichtlich der mangelhaften Grundlagenermittlung bei Decken und Fundamenten bejahte das Gericht zwar eine Pflichtverletzung des Architekten, verneinte jedoch einen Schadensersatzanspruch. Die Klägerin konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass sie sich bei früherer Kenntnis der Mängel tatsächlich für einen Abriss und Neubau entschieden hätte. Da zudem kein konkretes Neubauprojekt als Vergleichsmaßstab präsentiert wurde, fehlte es an einer ausreichenden Grundlage für eine gerichtliche Schadensschätzung. Somit konnte der Architekt sein noch ausstehendes Honorar erfolgreich geltend machen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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