Berlin (DAA). Ein bunter Teppich aus Herbstlaub kann sich schnell in eine teure Haftungsfalle verwandeln. Zwar sind die Kommunen grundsätzlich für öffentliche Straßen zuständig, doch sie übertragen diese Pflicht häufig per Satzung auf die Anlieger. Diese müssen dann rutschige Blätterschichten von angrenzenden Gehwegen zeitnah entfernen. „Wer dies vernachlässigt, riskiert bei einem Unfall hohe Schadensersatzforderungen“, warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
Eigentümer können diese Verpflichtung per Vertrag an Mieter weitergeben. In diesem Fall übernimmt der Mieter die praktische Reinigung, der Vermieter behält jedoch eine Kontroll- bzw. Überwachungspflicht.
Wann muss Laub von Gehwegen gefegt werden?
Was Anlieger oder Mieter tun müssen, steht in der Satzung der Kommune. Manche Gemeinden geben Mindestintervalle (z. B. wöchentlich) vor. Grundsätzlich gilt: Bei Bedarf räumen – also zeitnah, wenn eine rutschige Laubschicht entsteht. In vielen Kommunen gelten dafür übliche Zeitfenster ähnlich dem Winterdienst. Das heißt: Innerhalb dieser Zeiten ist zu räumen, wenn es erforderlich ist – nicht automatisch fortlaufend den ganzen Tag.
Wer haftet im Einzelfall?
Die Haftungsfrage hängt vom konkreten Einzelfall ab und wird im Streitfall von einem Gericht entschieden. Ein zentraler Maßstab ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Wege müssen im zumutbaren Rahmen von Gefahren befreit werden. „Sie sollten sicher begehbar sein – aber nicht perfekt laubfrei“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski. Entscheidend sind unter anderem, wie stark ein Weg genutzt wird, welche Räumungsmaßnahmen praktisch tragbar sind und ob die konkrete Gefahr vorhersehbar war.
Die Kommune kann haftbar sein, wenn sie für den Gehweg zuständig ist und eine erkennbare Rutschgefahr nicht innerhalb einer zumutbaren Frist beseitigt. Der Anlieger kann haften, wenn die Satzung ihm die Räumpflicht zuweist und er nicht entsprechend tätig wird.
Fußgänger und Radfahrer müssen ihr Verhalten den herbstlichen Verhältnissen anpassen. Wer offensichtliche Risiken ignoriert, riskiert, mit seinen Forderungen teilweise oder ganz leer auszugehen. Kommen Anlieger ihrer Pflicht im vertretbaren Rahmen nach, entfällt ihre Haftung in der Regel.
Welche Versicherung zahlt bei einem Laubunfall?
Für Eigentümer selbst genutzter Einfamilienhäuser und Mieter greift in der Regel die Privathaftpflichtversicherung. Sie übernimmt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. „Wichtig dabei ist, zu prüfen, ob die Police Verkehrssicherungspflichten einschließt“, rät Rechtsanwalt Walentowski. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Vermieter benötigen meist zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, da diese Risiken in der Privathaftpflicht üblicherweise nicht mitversichert sind.
Wie dokumentieren Betroffene einen Laubunfall richtig?
Für Geschädigte ist es entscheidend, im Falle eines Sturzes Beweise zu sichern. Dazu sollten sie Fotos der Unfallstelle anfertigen, die die rutschige Laubschicht zeigen, sowie sich Namen und Anschriften möglicher Zeugen notieren. Bei Verletzungen sollten auch Behandlungsunterlagen und ärztliche Atteste gesammelt und sicher verwahrt werden. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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