Berlin (DAV). Ein Kläger hat keinen Anspruch auf Blindengeld, obwohl er auf einem Auge blind ist und auf dem anderen nur eingeschränkt sehen kann. Das Gericht folgte der Argumentation der zuständigen Behörde, dass die Ablehnung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis bindend und damit auch ein Anspruch auf Blindengeld ausgeschlossen sei. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 17. April 2024 (AZ: 18 K 233/23), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Der Kläger, dem im ersten Lebensjahr der rechte Augapfel entfernt worden war, beantragte Pflegegeld wegen Blindheit. Er berief sich dabei auf ein augenärztliches Gutachten, das auf dem verbliebenen Auge eine Sehschärfe von 1/20 und eine extreme Lichtempfindlichkeit diagnostizierte. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis nicht vorlagen. Der Kläger machte geltend, dass die Ablehnung des Merkzeichens "Bl" keine Bindungswirkung für den Anspruch auf Blindengeld habe, da die zugrundeliegenden Blindheitsbegriffe unterschiedlich seien.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ablehnung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis bindend sei, da die Tatbestandsvoraussetzungen für das Merkmal "blind" im Schwerbehindertenrecht und im Berliner Landespflegegeldgesetz inhaltsgleich seien. Darüber hinaus liege auch tatsächlich keine Blindheit im Sinne des Gesetzes vor, da die Sehschärfe des Klägers nicht auf 1/50 oder weniger herabgesetzt sei und auch keine gleich schwere Störung des Sehvermögens vorliege.
Nach Ansicht von Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de, könnte der Mann nun versuchen, mit Hilfe eines neuen Gutachtens das Merkzeichen zu erhalten.
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