München/Berlin (DAV) – Reisende können wegen nächtlicher Lärmbelästigung durch Nagetiere im Hotelzimmer eine anteilige Rückzahlung des Reisepreises verlangen. So entschied das Amtsgericht München am 7. November 2024 (AZ: 223 C 17811/24) und sprach einem Reisenden eine Minderung des Reisepreises um 45 % für die ersten vier Reisetage zu, was einer Summe von 684 € entspricht. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht jedoch ab, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de erläutert.
Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta vom 12. bis 26. August 2023 zum Preis von 5.326 Euro gebucht. Bestandteil des Vertrags war ein 14-tägiger Hotelaufenthalt. Bereits in der zweiten Nacht meldete der Kläger dem Reiseveranstalter erhebliche nächtliche Störungen durch Nagetiere im Zimmer. Die Tiere hätten an den Wänden genagt und gekratzt, sodass erholsamer Schlaf unmöglich gewesen sei. Am 16. August 2023 – vier Tage nach der Mängelanzeige – erfolgte ein Umzug in ein anderes Hotelzimmer.
Der Kläger machte eine Minderung des Reisepreises um 50 % für die ersten drei Reisetage sowie eine weitere Minderung für den vierten Tag geltend. Zudem verlangte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 Euro. Der Reiseveranstalter wies die Ansprüche zurück, da ein Nagetierbefall nicht erwiesen sei und keine relevante Beeinträchtigung der Reise vorläge.
Das Amtsgericht München erkannte die Lärmbelästigung durch Nagetiere jedoch als ausreichend glaubhaft gemacht an. Die Schilderungen des Klägers seien detailliert und nachvollziehbar. Unterstützt wurde der Vortrag durch Lichtbilder, aus denen hervorging, dass das Ersatzzimmer nach dem Umzug deutlich kleiner war. Das Gericht folgerte daraus, dass ein Mangel im ursprünglichen Zimmer bestanden haben müsse – andernfalls hätte ein Umzug in ein kleineres Zimmer kaum Sinn ergeben.
Das Gericht setzte die Reisepreisminderung für die ersten vier Tage auf 45 % fest. Bezogen auf den Gesamtreisepreis ergibt sich daraus ein Minderungsbetrag von 684 Euro. Einen darüber hinausgehenden Betrag für den Umzugstag lehnte das Gericht ab, da ein Zimmerwechsel üblicherweise ohne großen Aufwand möglich sei und die Klägerseite keine besonderen Erschwernisse dargelegt habe.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude führte das Gericht aus, dass die dafür erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten sei. Die Minderungsquote liege unter den regelmäßig geforderten 50 %. Zudem sei die Beeinträchtigung auf die Nachtzeit beschränkt gewesen; tagsüber seien sämtliche Leistungen mangelfrei erbracht worden.
Da der Reiseveranstalter bereits 500 Euro vorgerichtlich gezahlt hatte, wurde ein Restbetrag in Höhe von 184 Euro zugesprochen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.
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