Hamburg/Berlin (DAV) - Ein massiver Bettwanzenbefall in einer Wohnung stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. Betroffene haben dann Anspruch auf eine neue Erstausstattung für die Wohnung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg am 5. April 2024 entschieden (AZ: L 4 AS 153/23 D). Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ erklärt, dass dann eine Ersatzbeschaffung als Erstausstattung vom Jobcenter bezahlt werden muss.
Eine vierköpfige Familie bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Anfang 2022 wurde in ihrer Wohnung ein massiver Bettwanzenbefall festgestellt. Um den Befall zu bekämpfen, mussten zahlreiche Möbel, darunter auch das Sofa, entsorgt werden. Die Familie beantragte beim zuständigen Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Wiederbeschaffung des Sofas.
Das Jobcenter lehnte ab, da es sich um eine Ersatzbeschaffung und nicht um eine Erstausstattung handele.
Nach erfolglosem Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg, das die Klage abwies, legte die Bedarfsgemeinschaft Berufung ein.
Das LSG Hamburg gab der Berufung der Familie statt. Es stellte fest, dass der Schädlingsbefall einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der eine erneute Bewilligung der Erstausstattung rechtfertige. Zwar sei im vorliegenden Fall bereits zuvor ein Sofa vorhanden gewesen, die Notwendigkeit der Neuanschaffung aufgrund des Schädlingsbefalls unterscheide sich jedoch grundlegend von einer Abnutzung durch normalen Gebrauch. Der Schädlingsbefall sei ein besonderes Ereignis, das einen besonderen Bedarf ausgelöst habe.
Das LSG Hamburg verurteilte das Jobcenter, der Familie Leistungen für die Anschaffung eines Sofas in Höhe von 200 Euro als Zuschuss zu gewähren. Bei der Bemessung der Leistung orientierte sich das Gericht an dem günstigsten Angebot eines Möbelhauses für ein Dreisitzersofa.
Das Gericht verwies in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach eine Erstausstattung auch dann vorliegen kann, wenn der konkrete Bedarf durch unvorhersehbare Umstände verursacht wird.