Coburg/Berlin (DAV) – Wer sich beim kurzen Stehen auf dem Saunaboden die Füße verbrennt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Saunabetreiber. So entschied das Landgericht Coburg am 28. Oktober 2024 (AZ: 52 O 439/23), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Ein Thermenbesucher hatte geltend gemacht, sich beim kurzen Stehen auf dem Boden einer 90 °C heißen Sauna Verbrennungen zugezogen zu haben. Das Gericht sah darin jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber.
Der Kläger hatte im August 2022 eine Therme mit angeschlossener Saunalandschaft besucht. Seinem Vortrag zufolge blieb er beim Verlassen der sogenannten „Panorama-Sauna“ für ein bis zwei Minuten stehen, um sich mit einem Bekannten zu unterhalten. Dabei habe er auf Kunststoffmatten gestanden, die den aufgeheizten Boden nur unzureichend isoliert hätten. Kurz darauf bildeten sich an seinen Fußsohlen Verbrennungen ersten und zweiten Grades, die stationär behandelt werden mussten. Er verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro, Ersatz für Fahrtkosten sowie Zuzahlungen zu Medikamenten.
Der Betreiber der Saunaanlage bestritt die Vorwürfe und verwies darauf, dass der Boden sachgerecht beschaffen sei und keine außergewöhnliche Gefährdung darstelle. Zudem habe der Kläger gegen seine eigene Sorgfaltspflicht verstoßen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte das Gericht fest, dass der Bodenbelag der Sauna – Quarzitplatten mit Kunststoffmatten – den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Die gemessenen Bodentemperaturen lagen zwischen 57 °C und 60 °C, was für eine 90 °C-Sauna üblich ist. Auch dienten die Kunststoffmatten nicht der Wärmeisolation, sondern der Rutschsicherheit und Hygiene.
Für das Gericht war entscheidend, dass das Stehen auf dem heißen Boden für ein bis zwei Minuten kein typisches Verhalten eines Saunabesuchers ist. Die Gefahr von Verbrennungen bei längerem Kontakt mit dem Boden sei für jeden verständigen Nutzer erkennbar. Ein Betreiber muss nicht vor allgemeinen Risiken warnen, die offenkundig sind.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz sonstiger Schäden bestehe daher nicht. Die Klage wurde vollständig abgewiesen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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