München/Berlin (DAV). Eine Warnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor einer Virenschutzsoftware stellt keinen Mangel des Programms dar. Ein IT-Händler hatte Lizenzgebühren zurückverlangt, weil seine Kunden die Software wegen der BSI-Warnung und ergänzender EU-Sanktionen nicht mehr einsetzten. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 13. Dezember 2023 (AZ: 29 O 1152/23). Dennoch ging der Händler nicht leer aus.
Im konkreten Fall ging es um ein IT-Unternehmen, das Antivirensoftware von Kaspersky an Endkunden verkaufte. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine veröffentlichte das BSI eine Warnung vor Kaspersky-Produkten, da Sicherheitsbedenken gegenüber dem russischen Hersteller bestanden. Zudem erschwerten EU-Sanktionen den Einsatz der Software. Die Endkunden kündigten daraufhin ihre Verträge und das IT-Unternehmen verlangte vom Distributor die Rückzahlung der Lizenzgebühren.
Das Landgericht München I stellte fest, dass die bloße Warnung des BSI keinen Mangel im technischen Sinne darstellt, da sie keinen konkreten Fehler der Software beschreibt, sondern auf mögliche Sicherheitsbedenken hinweist. Ein technischer Mangel liege nicht vor, da die Software weiterhin voll funktionsfähig sei und keine konkreten Nutzungseinschränkungen bestünden. Auch ein Rücktritt wegen der EU-Sanktionen, die sich nur auf das Verhältnis der Klägerin zu ihren Endkunden auswirkten und keine Mangelhaftigkeit der Software zur Folge hätten, schloss die Kammer aus. Stattdessen erkannte das Gericht in den Sanktionen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, der jedoch eine Vertragsanpassung und keine Kündigung erfordere. Der Klägerin steht daher ein anteiliger Rückzahlungsanspruch in Höhe von 50 Prozent zu.
Das Urteil gibt Unternehmen und Rechtsabteilungen eine klare Orientierung im Umgang mit behördlichen Abmahnungen.
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