Berlin (DAA). Weihnachten liegt dieses Jahr arbeitnehmerfreundlich: Heiligabend fällt auf einen Sonntag. Damit haben viele Arbeitnehmer an diesem Tag frei. Wer zusätzlich in den Tagen bis Silvester Urlaub nehmen möchte, muss unter Umständen auf Kollegen mit Kindern Rücksicht nehmen. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Muss man an Heiligabend arbeiten?
Heiligabend ist kein gesetzlicher Feiertag. Gleiches gilt für Silvester. Wer normalerweise sonntags arbeiten muss, hat an diesen beiden Tagen also nicht automatisch frei. Der Erste und der Zweite Weihnachtsfeiertag, sowie Neujahr, sind hingegen gesetzlich Feiertage. In manchen Branchen müssen Arbeitnehmer dann trotzdem arbeiten, zum Beispiel in der Gastronomie oder in der Pflege. Einen Anspruch auf Feiertagszuschläge haben Arbeitnehmer in diesem Fall nicht.
Urlaub an Weihnachten und „zwischen den Jahren“: Wer hat Vorrang?
Wer auch an den Tagen „zwischen den Jahren“ frei nehmen möchte, muss Urlaub beantragen. Der Chef muss seinen Mitarbeitern in der Regel Urlaub zur gewünschten Zeit gewähren. Außer in zwei Fällen: „Urlaubswünsche kann der Arbeitgeber ablehnen, wenn betriebliche Gründe oder die Urlaubsbedürfnisse anderer Mitarbeiter dagegen stehen“, sagt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Wenn die Wünsche der Kollegen miteinander kollidierten, muss der Chef für eine gerechte Verteilung des Urlaubs sorgen.
In vielen Unternehmen haben Mütter und Väter in der Ferienzeit Vorrang, teilweise auch ältere Arbeitnehmer. Können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gar keine Einigung erzielen, besteht die Möglichkeit, dass die Kollegen sich abwechseln.
Urlaub über Weihnachten: Muss ich für meinen Chef erreichbar sein?
Wer frei hat, muss für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar sein – weder per E-Mail noch per Telefon. Anders ist das bei Arbeitnehmern, bei denen Rufbereitschaft vorgesehen ist. Bei ihnen kann es zu den beruflichen Pflichten gehören, teilweise auch in der Freizeit erreichbar zu sein.
Krank über Weihnachten? Krank melden ist Pflicht
Wer krank ist, muss sich beim Arbeitgeber krank melden und bei Bedarf eine Krankschreibung einreichen. Das gilt auch im Urlaub und auch, wenn der gesamte Betrieb für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen ist. Dann müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber beispielsweise per E-Mail informieren und die Krankschreibung vom Arzt gegebenenfalls per Post nachschicken.
In vielen Unternehmen und Behörden ist zwar festgelegt, dass übrig gebliebener Jahresurlaub nicht mit ins nächste Jahr genommen werden darf. Wer in den letzten Tagen des Jahres Urlaub hat und krank wird, darf die Erholungstage aber im Folgejahr nachholen.
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