Stuttgart/Berlin (DAV). Wer bei einer ärztlichen Begutachtung eine Vertrauensperson dabei hat, darf deshalb nicht benachteiligt werden. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart am 8. November 2024 (AZ: L 8 R 3110/22). Im konkreten Fall ging es um einen jungen Mann mit dem Chronischen Erschöpfungssyndrom (CFS). Die Rentenversicherung hatte seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt – unter anderem, weil bei der Begutachtung seine Lebensgefährtin anwesend war. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die Rentenversicherung muss dem Kläger nun eine Rente zahlen, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de erläutert.
Der Kläger, ein im Jahr 1996 geborener Physiotherapeut, war nach einer Virusinfektion dauerhaft krank und konnte nur noch sehr eingeschränkt arbeiten. Eine Rehaklinik stellte fest, dass er höchstens eine Stunde täglich arbeiten könne. Trotzdem lehnte die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab. Begründung: Die medizinischen Voraussetzungen lägen nicht vor und die vorgeschriebene Mindestversicherungszeit sei nicht erfüllt.
Mehrere Gutachter kamen zu unterschiedlichen Einschätzungen. Einige sahen keine wesentliche Einschränkung. Andere – darunter ein gerichtlich bestellter Sachverständiger – bestätigten, dass der Kläger aufgrund seiner Krankheit nicht einmal leichte Arbeiten länger als eine Stunde pro Tag ausüben könne. In einem späteren Gutachten wurde das Chronische-Fatigue-Syndrom erneut bestätigt – zusammen mit weiteren Erkrankungen.
Streitpunkt war, dass die Partnerin des Klägers bei einem Gutachten anwesend war. Das Gericht der ersten Instanz (Sozialgericht) sah darin einen Mangel und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht sah das jedoch anders und gab dem Kläger Recht.
Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Betroffene grundsätzlich das Recht haben, bei einer ärztlichen Begutachtung eine Vertrauensperson mitzunehmen. Dabei kann es sich um einen Angehörigen oder eine enge Bezugsperson handeln. Wichtig ist jedoch, dass der Gutachter genau angibt, ob und wie sich die Begleitperson auf das Gespräch ausgewirkt hat. Nur so kann das Gericht später prüfen, ob das Gutachten verlässlich ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter genau beschrieben, dass die Freundin des Klägers zeitweise anwesend war, bei bestimmten Themen jedoch – etwa bei Fragen zur Sexualität – den Raum verließ. Auch ihre Aussagen wurden getrennt dokumentiert. Deshalb sah das Gericht keinen methodischen Fehler, sondern ein ordnungsgemäßes Gutachten.
Am Ende überzeugte das vom Kläger eingereichte Gutachten mit klarer Diagnose und nachvollziehbarer Begründung. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist und somit im sozialrechtlichen Sinne als voll erwerbsgemindert gilt. Die Rentenversicherung wurde zur Zahlung einer Zeitrente verurteilt.
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