Karlsruhe/Berlin (DAV) - Eine staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin hat nicht automatisch Anspruch auf die einmalige Sonderleistung eines Pflegebonus. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe am 23. April 2024 (AZ: 8 K 615/23), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Sonderleistung nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz ausschließlich Pflegekräften mit einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung vorbehalten ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Differenzierung hatte das VG nicht.
Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin, hatte im Jahr 2021 als Pflegehelferin in einem Krankenhaus gearbeitet und an mehr als 185 Tagen an der Versorgung von SARS-CoV-2-Patienten mitgewirkt. Das Krankenhaus, in dem sie tätig war, hatte für die pandemiebedingten Belastungen die staatliche Sonderzuwendung in Anspruch genommen, die es nach § 26e KHG 2022 an die anspruchsberechtigten Pflegekräfte weiterzuleiten hatte. Diese Zulagenregelung sieht jedoch vor, dass nur Pflegekräfte mit einer dreijährigen Ausbildung sowie Intensivpflegekräfte eine Zulage erhalten. Die Klägerin, die eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin absolviert hatte, verlangte ebenfalls eine anteilige Zahlung der Zulage und erhob Klage, nachdem das Krankenhaus die Zahlung verweigert hatte.
Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Eine Differenzierung zwischen Fach- und Hilfskräften sei zulässig. Daher habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung der Pflegezulage. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Pflegebeitragsgesetzes seien nur Pflegefachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung anspruchsberechtigt.
Das Gericht führte weiter aus, dass die gesetzliche Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausbildung und Verantwortung nicht als „wesentlich gleichwertig“ im Sinne des Gleichheitssatzes anzusehen. Der Gesetzgeber habe ein legitimes Ziel darin gesehen, die Zulage nur höher qualifizierten Pflegekräften zu gewähren, die während der Pandemie besondere Verantwortung übernommen hätten. Damit sei ein sachlicher Grund für die Differenzierung gegeben.
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