Berlin (DAA). Weihnachtszeit ist Geschenkezeit – auch am Arbeitsplatz. Bei teuren Geschenken von Kunden oder Geschäftspartnern ist jedoch schnell die Grenze zur Korruption überschritten. Hat das Unternehmen keine Compliance-Regeln aufgestellt, sollten Arbeitnehmer ihren Chef fragen, bevor sie ein Geschenk annehmen. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Eine klare gesetzliche Regelung bei der Frage, was noch als Aufmerksamkeit und was schon als Bestechung gilt, gibt es nicht. § 299 Strafgesetzbuch zufolge darf bei einem beruflichen Verhältnis zwar nichts angenommen werden, was eine Gegenleistung im Sinne eines Wettbewerbsvorteils mit sich bringe. Ein erlaubter Höchstwert ist im Gesetz jedoch nicht genannt.
In welchem Rahmen Geschenke erlaubt sind, müssen Unternehmen selbst festlegen. „Wer diesen Rahmen als Arbeitnehmer nicht kennt, sollte sich bei seinem Vorgesetzten erkundigen – spätestens wenn das erste Geschenk eintrifft“, sagt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Als ungefähre Obergrenze gelte oft eine Preisspanne zwischen 20 und 40 Euro. Viele Unternehmen untersagen ihren Mitarbeitern aber auch komplett, Geschenke von Kunden anzunehmen.
Was erlaubt ist, kommt letztlich auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, wie beeinflussbar ein Arbeitnehmer in seiner Funktion durch ein Geschenk ist. Sollte einem Arbeitnehmer Bestechlichkeit nachgewiesen werden oder auch nur ein dringender Verdacht bestehen, droht die fristlose Kündigung. Zudem sind steuerliche Regelungen und Freigrenzen zu beachten. Das gilt sowohl für den Empfänger des Geschenks als auch für den Schenkenden.
Schenkt der Arbeitgeber den Mitarbeitern etwas zu Weihnachten, darf er entscheiden, wer ein Geschenk erhält. Er muss nicht alle Kollegen gleichermaßen beschenken. So hat das Arbeitsgericht Köln in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier mit einem iPad bedachte. Es erhielten nur jene ein Tablet, die auf der Feier anwesend waren. Ein Kollege, der am Tag der Weihnachtsfeier krank war, klagte vor Gericht: Er berief sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter.
Das sahen die Richter anders: Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung auf der Weihnachtsfeier ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. In diesem Fall sei es erlaubt, die teilnehmenden und nicht teilnehmenden Arbeitnehmer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 9. Oktober 2013, AZ: 3 Ca 1819/13).
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