Frankfurt/Berlin (DAV) – Ein Sanitärbetrieb haftet nicht für die Ansiedlung von Waschbären im Dachstuhl, wenn er bei Reparaturarbeiten eine Holzverkleidung entfernt und nicht wieder angebracht hat. Das Verbraucherrechtsportal informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 17. Mai 2024 (AZ: 2-02 O 578/23).
Ein Hauseigentümer beauftragte ein Sanitärunternehmen mit der Reparatur einer eingefrorenen Wasserleitung. Im Zuge der Arbeiten entfernte der Installateur eine Holzverkleidung auf der Loggia, um an den Wasserhahn zu gelangen. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten verschloss er die Öffnung jedoch nicht wieder. Zwei Monate später stellte der Hauseigentümer fest, dass sich Waschbären im Dachstuhl eingenistet hatten, und verklagte den Installateur auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Waschbärenschadens und die Reparatur der Holzverkleidung.
Die Klage des Hauseigentümers auf Ersatz der Kosten für Kammerjäger und Schreiner in Höhe von 6.750 Euro wurde abgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Erneuerung der Holzverkleidung nicht zur Hauptleistungspflicht des Sanitärunternehmens gehört habe. Auch eine mündliche Vereinbarung über das Verschließen der Öffnung habe nicht festgestellt werden können. Zudem habe der Sanitärbetrieb keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er nicht habe wissen können, dass an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe.
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