Berlin (DAV) – Eine Online-Eheschließung aus Deutschland heraus, etwa vor einem Reverend im US-Bundesstaat Utah, ist nach deutschem Recht formell unwirksam. Voraussetzung ist, dass die Online-Hochzeit von Deutschland aus erfolgte. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 11. März 2025 (AZ: 29 K 101/24), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert. Eine solche Ehe gilt dann als im Inland geschlossen und muss daher die Formvorschriften des deutschen Rechts erfüllen. Dennoch erkannte das Gericht die Ehe im konkreten Fall als wirksam an: Wenn ein EU-Staat die Ehe anerkennt, sie in das Personenstandsregister einträgt und eine Eheurkunde ausstellt, muss Deutschland die Eheschließung ebenfalls anerkennen.
Im vorliegenden Fall heirateten ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige am 31. August 2023 online per Videoübertragung vor einem Reverend in Utah, während sie sich gemeinsam in Berlin befanden. Im Anschluss wurde die Ehe am 10. Januar 2024 in Bulgarien ins Eheregister eingetragen. Auf dieser Grundlage beantragte der Mann in Berlin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern. Dies wurde abgelehnt, wogegen der Mann klagte.
Das VG Berlin gab der Klage statt. Zwar sei die Eheschließung nach deutschem Recht wegen fehlender persönlicher Präsenz vor dem Standesbeamten formunwirksam. Maßgeblich sei jedoch, dass eine Ehe im Inland nur in der dort vorgeschriebenen Form geschlossen werden könne. Da die Eheschließenden ihre Erklärungen in Deutschland abgegeben hätten, handle es sich um eine inländische Eheschließung.
Das Gericht sah die Ehe gleichwohl als wirksam an, da sie in Bulgarien offiziell registriert worden war. Auf Basis der entsprechenden EU-Verordnung sei diese Anerkennung auch in Deutschland wirksam.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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