München/Berlin (DAV) – Ein Bundesland darf in einem Bebauungsplan großflächige, landwirtschaftlich genutzte Flächen im Außenbereich dauerhaft von baulicher Nutzung freihalten, um Sichtachsen und das Landschaftsbild zu schützen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München am 20. März 2025 (AZ: 9 N 24.1139) den Bau eines Gewächshauses untersagt.
Dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall lag ein Verfahren zugrunde, das ein Landwirt angestrengt hatte. Dieser bewirtschaftet eine über 13 Hektar große Fläche und kultiviert unter anderem Gemüse im Freiland sowie auf etwa 0,3 Hektar in Gewächshäusern.
Im Jahr 2013 beantragte er die Genehmigung für ein großflächiges Gewächshaus mit rund 31.000 m² Grundfläche. Die betroffene Gemeinde reagierte mit einer Veränderungssperre und leitete ein Bebauungsplanungsverfahren ein. Der schließlich beschlossene Plan sah vor, die Fläche als „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ auszuweisen – jedoch mit dem Ausschluss jeglicher Bebauung, die eine Grundfläche von 30 m² übersteigt.
Der Antragsteller sah sich durch diese Festsetzung in seiner unternehmerischen Entwicklung behindert und machte eine drohende Existenzgefährdung geltend. Er rügte insbesondere, dass die Planung nur seinem konkreten Vorhaben entgegenstehe und keine tragfähige städtebauliche Zielsetzung erkennen lasse.
Der VGH München wies den Normenkontrollantrag ab. Die Richter bestätigten die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung. Die Freihalteplanung diene dem legitimen Ziel, eine ortsbildprägende Kulturlandschaft mit Blickachsen auf Schloss, Wehrkirche und die angrenzende Waldkulisse zu erhalten. Die Gemeinde verfolge damit ein eigenständiges Planungskonzept, das nicht allein auf die Abwehr des konkreten Vorhabens beschränkt sei.
Zwar stellt der vollständige Ausschluss jeglicher Bebauung einen erheblichen Eingriff in das Eigentum dar, doch ist dies angesichts gewichtiger öffentlicher Belange – namentlich des Landschaftsschutzes – verhältnismäßig. Eine behauptete Existenzgefährdung hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Langfristige Erweiterungsabsichten rechtfertigen keine Berücksichtigung in der Abwägung, wenn ihre Umsetzung nicht konkret und realistisch prognostizierbar ist.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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